(verpd) Mitte 2024 waren rund 74,6 Millionen Personen gesetzlich krankenversichert, das waren 0,6 Prozent mehr als Anfang des Jahres. Etwa vier von zehn Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, konnten an der positiven Entwicklung nicht teilhaben und verloren Versicherte. So hatte eine Kasse zum Ende des ersten Halbjahres 110.000 Versicherte weniger als zu Beginn des Jahres. Eine andere büßte im gleichen Zeitraum fast 6,3 Prozent ihrer Versicherten ein. Fast alle „Verlierer“ haben zu Jahresbeginn den Zusatzbeitrag erhöht. Einige von ihnen taten dies unterjährig noch einmal.
Die Zahl der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) betrug zum 1. Juli 2024 knapp 74,56 Millionen Personen. Dies entspricht laut einer Statistik des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Vergleich zum Jahresbeginn einem Zuwachs um gut 420.000 Versicherte beziehungsweise knapp 0,6 Prozent.
Insgesamt gibt es aktuell noch 95 Krankenkassen, bei denen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die GKV-Versicherten versichert sind.
Die Kassen gliedern sich zudem in folgende unterschiedliche Krankenkassenarten auf: Elf Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKen), 70 Betriebskrankenkassen (BBKen), sechs Innungskrankenkassen (IKKen), sechs Ersatzkassen, eine Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und eine Knappschaft-Bahn-See.
Trotz des Zuwachses an GKV-Versicherten konnten nur die Ersatzkassen (plus 260.400 auf 28,71 Millionen Versicherte), die BKKen (plus 158.500 auf knapp 1,14 Millionen Versicherte) sowie AOKen (plus 63.400 auf 27,55 Millionen) hinzugewinnen.
Die Knappschaft-Bahn-See (KBS) verlor gut 48.000 (auf unter 1,34 Millionen) Versicherte, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) rund 8.700 (auf unter 499.000 GKV-Versicherte). Die IKKen hatten Einbußen von etwa 5.400 auf 5,10 Millionen Versicherten zu verzeichnen.
Nach Daten des gesundheitspolitischen Hintergrunddienstes Dfg – Dienst für Gesellschaftspolitik hatten fast 40 Prozent der insgesamt 95 Körperschaften Bestandsrückgänge hinzunehmen.
Die größten Verluste waren bei der Barmer zu beobachten (minus 110.660 Versicherte). Hinter der Knappschaft-See (minus 48.153 Versicherte) stand die dritthöchste Verminderung mit 29.335 Versicherte für die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse zu Buche. Fünfstellig im Minus war ansonsten nur die Kaufmännische Krankenkasse – KKH mit minus 15.009 GKV-Versicherte.
Zwischen 8.700 und 5.400 Versicherte weniger als zu Jahresbeginn zählten die SVLFG, die Bahn-BKK, die Securvita BKK, die IKK Classic, die Pronova BKK und die BKK Scheufelen.
Prozentual gemessen hatte mit 6,3 Prozent die BKK Scheufelen den stärksten Rückgang zu verzeichnen. Um jeweils über drei Prozent verloren die BKK Euregio, die KBS, die BKK Pfaff und die Securvita BKK.
Zu den Körperschaften mit vergleichsweise hohen Verminderungsraten zwischen 2,3 und 1,7 Prozent zählen darüber hinaus die BKK Dürkopp Adler, die AOK Nordost, die IKK Brandenburg und Berlin sowie die SVLFG.
Der gesamte GKV-Beitragssatz, den ein Mitglied einer Krankenkasse zusammen mit seinem Arbeitgeber zu entrichten hat, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der bei 14,6 Prozent liegt, und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zusammen. Letztere kann jede Krankenkasse nach der eigenen Finanzlage selbst festlegen.
Auffällig ist, dass die vorgenannten Kassen mit Versichertenschwund bis auf wenige Ausnahmen zum Jahreswechsel den kassenindividuellen Zusatzbeitrag für 2024 erhöht haben. Dazu zählen die
Einige weitere Körperschaften haben den Zusatzbeitrag unterjährig noch einmal erhöht. Die Erhöhungen wurden teilweise erst nach dem Stichtag für die Daten aus diesem Artikel wirksam, so dass eventuell weitere Versichertenverluste entstehen werden. Zu der Gruppe gehören die Marktteilnehmer
Die SVFLH nimmt nicht am Zusatzbeitragsverfahren teil.
Um von einer Krankenkasse zur anderen, eventuell günstigeren zu wechseln, reicht es in der Regel, bei der neuen Kasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.
Eine reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft ist jedoch nur möglich, wenn man mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Kasse versichert war und so die Mindestbindungsfrist eingehalten hat. Dann ist ein Kassenwechsel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich.
Hat ein Mitglied bei der bisherigen Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen, kann je nach Vereinbarung und Art des Wahltarifes eine längere Vertragslaufzeit als die zwölfmonatige Bindungsfrist gelten. Dies geht unter anderem aus den grundlegenden Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Kassenwechsel hervor.
Eine Kündigungsmöglichkeit ohne Bindungsfrist besteht, wenn die Krankenkasse ihren bisherigen Zusatzbeitragssatz erhöht. Der Wechselantrag kann bei der neuen Krankenkasse in dem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die bisherige Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, gestellt werden. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Zu beachten ist beim Sonderkündigungsrecht jedoch, inwieweit bei der bisherigen Kasse ein Wahltarif besteht.
Zwar besteht laut BMG „bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs die Möglichkeit, die Mitgliedschaft durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts vor Ablauf der Mindestbindungsfristen zu beenden, wenn die Krankenkasse – wie oben dargestellt – den Zusatzbeitragssatz erhöht. Ausgenommen von diesem Sonderkündigungsrecht ist ein Mitglied, welches sich für den Wahltarif Krankengeld entschieden hat.“