(verpd) Alle Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung werden sich zum 1. Januar 2025 erhöhen. Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die über der jeweiligen Grenze liegen, einen höheren Beitrag für die entsprechende Sozialversicherungsart bezahlen müssen.
Die Beiträge für die Sozialversicherungen eines Arbeitnehmers berechnen sich aus dem jeweiligen Beitragssatz des Sozialversicherungszweigs und seinem Bruttoarbeitseinkommen. Bei Gutverdienern wird allerdings maximal ein Verdienst bis zu einer nach gesetzlichen Vorgaben festgelegten Einkommenshöhe, der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), herangezogen. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Bruttolöhne und -gehälter werden zur Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Solche BBGs gibt es für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung sowie für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung. Jährlich werden die Grenzwerte für das darauffolgende Jahr nach gesetzlichen Vorgaben entsprechend den Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres neu ermittelt und bekanntgegeben.
Vor Kurzem hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die neuen Werte für nächstes Jahr im Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 veröffentlicht. Eine Änderung dieser Grenzwerte ist nicht zu erwarten, da sie nach festgelegten gesetzlichen und mathematischen Vorgaben ermittelt wurden. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat der Verordnung noch formal zustimmt.
Die bundeseinheitlich geltende jährliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 von bisher 62.100 auf 66.150 Euro angehoben. Die monatliche Grenze liegt somit bei 5.512,50 Euro statt wie in 2024 bei 5.175 Euro.
Dadurch zahlt ein Arbeitnehmer, dessen Jahreseinkommen in 2025 höher ist als die genannte BBG, rund 330 Euro mehr in 2025 im Vergleich zu 2024, wenn man von einem GKV-Beitragssatz von 8,15 Prozent ausgeht.
Die GKV-Beitragssätze setzen sich aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zusammen – der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt derzeit bei 1,7 Prozent. Davon tragen jeweils Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Hälfte, also je 8,15 Prozent. Je nach tatsächlichem Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse kann der Mehrbeitrag in 2025 etwas höher oder niedriger ausfallen.
Für die soziale Pflegeversicherung (SPV) muss ein Gutverdiener bei einem derzeitigen Pflegeversicherungsbeitragssatz von 1,7 Prozent je Arbeitnehmer unter 23 Jahren oder für Arbeitnehmer mit Kindern über 25 Jahren etwa 69 Euro mehr im Jahr zahlen, wenn sein Gehalt über der BBG liegt.
Bei einem Arbeiter mit Kindern ist der Mehrbeitrag durch den Kinderabschlag von 0,25 Prozentpunkte pro Kind (für maximal fünf Kinder) etwas geringer. Bei einem Kind hat ein Arbeitnehmer einen Mehrbetrag in 2025 von jährlich knapp 59 Euro, bei zwei Kindern sind es fast 49 Euro mehr und bei drei Kindern 38 Euro im Vergleich zu 2024.
Bei einem kinderlosen Arbeitnehmer, der einen erhöhten Beitragssatz von zusätzlich 0,6 Prozentpunkten hat, den er allein tragen muss, steigt der SPV-Beitrag nächstes Jahr um insgesamt knapp 93 Euro. In Sachsen verteuert sich für gut verdienende Arbeitnehmer der SPV-Betrag unter Berücksichtigung des dort geltenden Beitragssatzes von 2,2 Prozent mit einem Kind um rund 89 Euro und bei Kinderlosen um fast 113 Euro.
Der Arbeitgeber hat aktuell noch einen SPV-Beitragssatz von 1,7 Prozent und zwar bundesweit und egal, ob der Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht. Für ihn erhöht sich der SPV-Beitrag für einen gutverdienenden Arbeitnehmer um knapp 69 Euro.
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung steigt die monatliche BBG ab 1. Januar 2025 von 7.550 Euro auf 8.050 Euro. Das sind im Jahr statt bisher 90.600 Euro ab 2025 96.600 Euro.
Wer einen Verdienst oberhalb dieser BBG hat, muss im kommenden Jahr 558 Euro mehr an gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen zahlen.
Für den Arbeitgeber gelten die gleichen Erhöhungswerte, da der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent liegt und davon jeweils 9,3 Prozent der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen müssen.
Für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung wird aktuell ein Beitragssatz von 2,6 Prozent berechnet, der jeweils zur Hälfte, also zu je 1,3 Prozent von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist. Beide müssen daher mit einer Erhöhung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um jeweils 76 Euro im Jahr rechnen, sofern das Gehalt des Arbeitnehmers über der BBG liegt.
Insgesamt müsste damit beispielsweise ein Arbeitnehmer mit einem Kind in 2025 knapp 1.025 Euro mehr im Jahr an Sozialabgaben zahlen als in 2024, wenn sein Jahresgehalt über der BBG für die gesetzliche Rentenversicherung von 96.600 Euro liegt. In Sachsen wären es 1.055 Euro.
Ist der Arbeitnehmer kinderlos, würden sich seine Sozialabgaben, die er entrichten muss, um fast 1.059 Euro und in Sachsen sogar um rund 1.079 Euro verteuern. In den aufgeführten Beispielrechnungen sind mögliche Erhöhungen der Sozialversicherungsbeitragssätze für das Jahr 2025 noch nicht mitberücksichtigt.
Zwar hat das Bundeskabinett der ehemaligen Ampel-Regierung eine Erhöhung des SPV-Beitragssatzes ab 2025 um 0,2 Prozentpunkte, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen haben, beschlossen. Allerdings fehlt hier noch die Zustimmung des Bundesrates. Tritt die Erhöhung in Kraft, steigen die Zusatzbelastungen für Arbeitnehmer, deren Gehalt über der BBG der SPV liegt, und deren Arbeitgeber, jeweils um weitere rund vier Euro.