Die Tücken beim Wechsel zu einer günstigeren Versicherung

(verpd) Es gibt immer wieder Versicherungsangebote, die im Vergleich zu einer bestehenden Police auf den ersten Blick günstiger erscheinen. Inwieweit sich ein Wechsel zu einem anderen Versicherer aus Kostengründen tatsächlich lohnt oder sich beispielsweise bei einem Schaden nicht doch als teure Fehlentscheidung herausstellt, hängt von verschiedensten Kriterien ab.

Die meisten Hausrat-, Gebäude-, Rechtsschutz-, Haftpflicht- und Unfallversicherungs-Policen können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des im Vertrag genannten Versicherungsjahres (Vertragsablauf) gekündigt werden.

Ist in einer solchen Police beispielsweise der 1. Januar eines Jahres als Vertragsablauf vermerkt, muss für eine fristgerechte Kündigung das Kündigungsschreiben spätestens bis zum 30. September des Vorjahres beim Versicherer eingegangen sein.

Damit sich ein Wechsel zu einem anderen Versicherer oder auch nur in einen anderen Tarif finanziell auch tatsächlich auszahlt, darf der Versicherungsumfang der neuen Police nicht schlechter sein als beim bisherigen Vertrag.

Unterschiede im Versicherungsumfang unbedingt beachten

Anderenfalls kann es sein, dass ein eingetretener Schaden, den die bisherige Police übernommen hätte, im neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht abgesichert ist und man deswegen die Kosten selbst tragen muss.

Besonders ärgerlich ist das, wenn der Schaden höher ist als die Prämienersparnis, die man durch den Versichererwechsel in den nächsten fünf bis zehn Jahren erzielen würde.

Bei fast allen Versicherungsarten unterscheidet sich der Versicherungsumfang zwischen den angebotenen Policen der Versicherer, aber auch bereits zwischen den auswählbaren Tarifen innerhalb eines Anbieters, deutlich.

Beispiele für Hausrat- und Privathaftpflicht-Policen

Zum Beispiel besteht nicht in jeder Hausrat-Police Versicherungsschutz, wenn ein grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers den Schadeneintritt begünstigt hat. Handelt beispielsweise der Versicherungskunde grob fahrlässig und kommt es deswegen zu einem Schaden, muss der Hausratversicherer nicht leisten, wenn in der Police Schäden infolge grober Fahrlässigkeit nicht explizit mitversichert sind.

Ein grob fahrlässig verursachter Schaden wäre es beispielsweise, wenn man bei der Abreise in einen mehrtätigen Urlaub ein Fenster nicht schließt, sondern in Kippstellung offenlässt, und durch dieses Fenster ein Dieb in die Wohnung eindringt. Oder wenn man den Trockner anstellt und danach das Haus für mehrere Stunden verlässt, es aber durch einen Defekt des Trockners im Laufe des Tages zu einem Feuerschaden am Hausrat kommt.

Auch Privathaftpflicht-Policen unterscheiden sich im Leistungsumfang. Sind beispielsweise im neuen Vertrag im Vergleich zum bisherigen keine beruflichen Schlüsselschäden mitversichert, muss man selbst für die Kosten aufkommen, wenn man den Schlüssel oder die Chipkarte, welche zum Zutritt des Arbeitsplatzes notwendig sind, verloren hat. Das heißt, man muss für den Austausch der Schlösser und möglicherweise für einen bis dahin erforderlichen Objektschutz aufkommen.

Prämienreduzierung ohne Versichererwechsel

Die Vertragsanbieter unterscheiden sich neben dem Versicherungsumfang in den einzelnen Policen oftmals auch erheblich bei der Qualität des Kundenservices.

Während Versicherungsvermittler in der Regel einen Vor-Ort-Service für eine Beratung oder schnelle Hilfe im Schadenfall anbieten, müssen Kunden von Direktversicherungen in die jeweilige Filiale fahren oder können sich nur online oder telefonisch durchfragen oder Schäden melden.

Ist man eigentlich mit dem bisherigen Kundenservice zufrieden und möchte hauptsächlich aus Kostengründen wechseln, empfiehlt es sich, vor einer Kündigung mit dem Vermittler oder Versicherer zu sprechen. Oft kann durch den Ausschluss individuell nicht notwendiger Leistungen beziehungsweise die Umstellung auf einen anderen Tarif oder auch bereits durch die Änderung der Zahlweise von monatlich auf jährlich die Versicherungsprämie deutlich reduziert werden.

Wenn ein Antrag nicht angenommen wird

Versicherer müssen – außer bei Pflichtversicherungen – nicht jeden Antrag annehmen. Wählerisch werden die Anbieter insbesondere dann, wenn zur bisherigen Police bereits Schäden gemeldet wurden.

Wechselwillige sollten einen bestehenden Vertrag daher immer erst kündigen, wenn vom neuen Versicherer eine verbindliche Zusage vorliegt, dass der Anschlussvertrag angenommen wird. Dadurch wird gewährleistet, dass man nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht.

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