(verpd) Gibt es Schwierigkeiten während einer Reise, kostet das nicht nur Nerven, sondern mitunter auch Geld. Je nach Art und Ursache des Problems, beispielsweise wenn man ein schlechteres als das reservierte Hotel bekommt oder der gebuchte Flug ausfällt, ist es wichtig als Reisender seine Rechte zu kennen. So lässt sich je nach Umstand beispielsweise verhindern, dass man auf Kosten, die auf das Problem zurückzuführen sind, sitzen bleibt. Auch Entschädigungsleistungen können möglich sein.
Ein Reisender hat auf Grundlage nationaler, europaweiter und auch internationaler Gesetze und Vereinbarungen diverse Verbraucherrechte, wenn eine gebuchte Reiseleistung nicht eingehalten wird.
Je nachdem besteht beispielsweise Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatz und/oder eine finanzielle Entschädigung.
So muss beispielsweise nach den Fahrgastrechten der Europäischen Union ein Bahnunternehmen bei einer ab zweistündigen Verspätung 50 Prozent des Fahrpreises zurückerstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verspätung durch höhere Gewalt wie extremes Wetter, Selbstverschulden des Fahrgastes oder durch das Verhalten Dritter wie Sabotage verursacht wurde.
Auch bei Flugverspätungen ab drei Stunden oder Flugstornierungen gibt es unter Umständen Entschädigungsansprüche, allerdings nicht, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen oder Sperrung des Luftraums verursacht wurde. Bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern sind es beispielsweise 250 Euro, bei Flugstrecken über 1.500 bis 3.500 Kilometer 400 Euro und bei weiteren Flugstrecken innerhalb der EU 400 Euro und außerhalb der EU 600 Euro.
Entspricht das tatsächlich erhaltene Hotelzimmer nicht der gebuchten Reiseleistung, steht dem Reisenden je nach Umstand unter anderem eine Minderung des bezahlten Reisepreises zu. Das ist beispielsweise der Fall, wenn in der Beschreibung zum gebuchten Hotelzimmer ein Balkon genannt wurde, dieser jedoch fehlt, oder man wegen einer Überbuchung der eigentlich reservierten Unterkunft in ein anderes Hotel mit weniger Ausstattung untergebracht wird.
Eine Orientierung, welche Entschädigungsleistungen möglich sind, bieten nach Angaben der Verbraucherzentrale Bundesverband folgende Reisemängeltabellen: Frankfurter Tabelle und einer Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln des Automobilclubs ADAC.
Nach dem internationalen Montrealer Übereinkommen, das nicht nur für die EU, sondern auch für diverse andere Staaten wie USA oder Japan gilt, besteht ein Anrecht auf eine Entschädigung, wenn das Reisegepäck im Rahmen eines gebuchten Fluges beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. Allerdings werden nur die tatsächlich entstandenen Schäden bis zu einer im Abkommen festgelegten Summe – aktuell sind das maximal rund 1.600 Euro – bezahlt.
Für Gepäckschäden oder verlorenen Gepäckstücke bei Bus- oder Schiffsreisen gelten gesetzliche Grundlagen und damit andere Entschädigungsgrenzen. Eine Zusammenstellung der Rechte für Reisende enthalten die downloadbaren Broschüren des Bundesministeriums der Justiz (BMJV) „Reisezeit – Ihre Rechte“ und „Pauschalreiserecht“.
Besonders umfassend sind die Verbraucherrechte für Reisende, die innerhalb oder aus einem Land der Europäischen Union (EU) verreisen. Eine Beschreibung der Rechte als Passagier einer Bahn, eines Schiffs, eines Flugzeugs oder eines Busses, sowie der Verbraucherrechte bei Pauschalreisen gibt es im Webportal der Europäischen Kommission.
Detaillierte Informationen hierzu enthält auch der Internetauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ). Unter anderem wird anhand von Praxisbeispielen auch hier erklärt, welche Rechte bestehen, wenn man mit dem Flugzeug, der Bahn, dem Bus oder dem Schiff verreist. Zudem werden die Reiserechte hinsichtlich einer gebuchten Pauschalreise beschrieben.
Wer sicherstellen möchte, dass er seine Rechte als Reisender ohne Kostenrisiko notfalls gerichtlich durchsetzen kann, dem hilft eine Privatrechtsschutzversicherung, welche einen sogenannten Vertragsrechtsschutz enthält, weiter.
Wichtig dabei ist, sich bereits vor oder bei der ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt eine entsprechende Leistungszusage des Rechtsschutz-Versicherers einzuholen. Viele Rechtsschutzversicherer und Reiseversicherungsgesellschaften unterstützen ihre Kunden zudem in Not- beziehungsweise Ernstfällen vor Ort mit einer 24-Stunden-Beratungshotline.