Dominoeffekt nach Fahrzeugrempler

(verpd) Hat eine Fahrzeugführerin weder durch ihre Fahrweise noch durch andere Faktoren ein Unfallereignis beeinflusst, ist sie beziehungsweise ihr Kfz-Haftpflichtversicherer nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Dritten entstanden ist. Denn für eine Haftung reicht die bloße Anwesenheit an einer Unfallstelle nicht aus. Dies entschied das Landgericht Darmstadt in einem Urteil (Az.: 29 O 312/20).

Die Frau war mit ihrem Pkw (A) auf der linken von drei Fahrspuren unterwegs. Neben ihr fuhr ein Sattelschlepper. Auf der rechten Spur befand sich das Auto (B), das von einer anderen Autofahrerin gelenkt wurde.

Beim Wiedereinscheren auf die rechte Fahrspur rammte der Lkw den Wagen (B) dieser Autofahrerin. Dadurch wurde das Auto gegen den Pkw (A), der auf der ganz linken Fahrspur unterwegs war, geschleudert. Dieses Auto (A) erlitt bei dem Vorfall einen Totalschaden. Die Fahrerin wurde außerdem schwer verletzt.

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Die beim Unfall schwer verletzte Fahrerin (Pkw A) behauptete, zum Unfall sei es nur deswegen gekommen, weil die Frau mit dem Auto (B) versucht habe, den Lkw rechts zu überholen. Nachdem das Auto (B) von diesem Lkw gerammt worden war, sei dieses Auto aus Unachtsamkeit quer über die Fahrbahn in ihr Fahrzeug (Pkw A) geschleudert worden.

Die Verletzte von Pkw A verlangte daher von der Fahrerin beziehungsweise der Kfz-Haftpflichtversicherung des Autos (B) einen Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld. Ohne Erfolg: Das Landgericht Darmstadt wies die Klage der Fahrerin des Pkws (A) gegen die Fahrerin des Autos (B) als unbegründet zurück.

Weder durch Fahrweise noch andere Faktoren Unfallereignis beeinflusst

Die Richter kamen nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass kein Verschulden der Beklagten, also der Fahrerin des Autos (B) zu erkennen sei. Sie habe weder durch ihre Fahrweise noch durch andere Faktoren das Unfallereignis beeinflusst.

Dass die Frau (Auto B) versucht habe, den Lkw rechts zu überholen, sei nicht erwiesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Lkw-Fahrer trotz ihrer Anwesenheit auf die rechte Spur wechseln würde, was letztlich zu der ersten Kollision geführt habe.

Keine konkreten Anhaltspunkte

Die Beweisaufnahme habe auch keine konkreten Anhaltspunkte dazu erbracht, wie die Beklagte (Fahrerin des Autos B) auf den Anstoß mit dem Lkw reagiert habe. Davon, dass die Kollision durch ihre Unachtsamkeit verursacht wurde, zeigte sich das Gericht zumindest nicht überzeugt.

„Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sowie nach den Umständen im konkreten Fall ist nicht anzunehmen, dass der Spurwechsel auf die rechte Spur durch den Fahrer des Sattelschleppers dadurch veranlasst wurde, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug versuchte, den Sattelschlepper rechts zu überholen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Führer des Sattelzuges für Kollision verantwortlich

Die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs der Beklagten an der Unfallstelle reiche nicht dazu aus, deren Haftung zu begründen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass allein der Führer des Sattelzuges für die Kollision verantwortlich war.

Denn bei einem Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wechselnde die ihm gemäß Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) obliegende Sorgfaltspflicht bei dem Fahrstreifenwechsel nicht in ausreichendem Maße beachtet habe.

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