(verpd) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Einnahme eines vom Arzt zur Dauermedikation verschriebenen Arzneimittels drogentypische Ausfallerscheinungen auftreten, darf man nicht als Fahrer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen. Im Fall einer Zuwiderhandlung kann einem die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 4 L 455/22.KO).
Ein Autofahrer war Polizeibeamten bei einer Kontrolle wegen drogentypischer Ausfallerscheinungen aufgefallen. Eine toxikologische Untersuchung hatte eine Amphetamin-Konzentration im Blut des Mannes ergeben. Daraufhin hatte ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis entzogen. Der Autofahrer war sich jedoch keines Vergehens bewusst. Er wandte sich daher im Rahmen eines Eilantrags an das Koblenzer Verwaltungsgericht und wollte erreichen, dass die Maßnahme zurückgenommen wird.
Seinen Antrag begründete der Mann damit, dass ihm von seinem Arzt im Rahmen einer Dauermedikation nachweislich ein Medikament verordnet worden sei, das einen Wirkstoff aus der Stoffgruppe der Amphetamine enthalte. Er habe daher legal am Straßenverkehr teilgenommen. Seine Fahrerlaubnis sei ihm zu Unrecht entzogen worden. Dieser Argumentation wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es hielt die Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde für rechtmäßig.
Nach Ansicht der Richter hat sich der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Amphetaminen als ungeeignet erwiesen, Kraftfahrzeuge zu führen. Denn bei diesen Stoffen handele es sich um eine harte Droge. Dass der im Blut des Betroffenen festgestellte Wirkstoff von einem ärztlich verordneten Medikament stammt, ändere nichts an dieser rechtlichen Bewertung.
Nach einer für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln geltenden Sondervorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheide eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kfz unter dem erforderlichen Maß vorliege. Davon sei im Fall des Antragstellers auszugehen. Grund sei die mit der Einnahme des verordneten Medikaments einhergehende Gefahr, dass ein Kontrollverlust sowie ein plötzlicher Leistungsabfall eintreten.
„Stellt eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten demnach nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führt dies zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen“, so das Gericht.
Beim Antragsteller seien Ausfallerscheinungen festgestellt worden, die auf Amphetamin zurückzuführen seien, wie gerötete und wässrige Augen, Lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe. Daher habe er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis gehalten, oder die Verordnung stelle nicht sicher, dass die Einnahme des Stoffes nicht zu Ausfallerscheinungen führt. Seine Fahrerlaubnis sei ihm daher zu Recht entzogen worden.