(verpd) Wer sein Auto mit Fähnchen und anderen Utensilien schmücken will, hat bestimmte Vorschriften zu beachten. Anderenfalls könnte es Ärger mit der Polizei und der Kfz-Versicherung geben. Wer an einem Autokorso teilnehmen will, sollte sich zudem an die Verkehrsregeln halten, um mögliche Strafen zu vermeiden.
Die Fußball-EM ist bereits in vollem Gange. Die ersten Siegesfeiern fanden bereits statt. Dementsprechend sind bereits viele Fahrzeuge mit Fähnchen und anderen Accessoires in Nationalfarben geschmückt.
Wer jedoch zu sorglos einen EM-Schmuck am Auto anbringt, erhöht in bestimmten Fällen nicht nur sein Unfall- und Diebstahlrisiko, sondern muss zudem mit finanziellen Folgen rechnen.
Unter anderem muss ein Kfz-Fahrer im Rahmen der Verkehrssicherheitspflichten beim Fahren eine uneingeschränkte Sicht sicherstellen. Flaggen, Wimpel und sonstige Dekorationen dürfen demnach nur so angebracht werden, dass sie die Sicht des Fahrers nicht behindern.
Beispielsweise dürfen Fahnen nicht die Front- und Seitenscheiben bedecken. Verboten sind zudem große Fahnen, die an einer langen Stange aus dem Fenster ragen, da sie andere gefährden könnten. Des Weiteren gilt gemäß Paragraf 22 StVO (Straßenverkehrsordnung), dass ein Fahrzeug samt „Ladung“ nicht breiter als 2,55 Meter sein darf.
Farbige Überzieher für den Spiegel, sogenannte Car-Bikinis, dürfen nur angebracht werden, wenn sie die Sicht in den Spiegel nicht behindern und ein eventuell vorhandenes Blinklicht am Spiegel nicht verdecken.
Wer mit Fähnchen, die am Autofenster oder der Pkw-Türe eingeklemmt sind, schnell unterwegs ist, riskiert, dass diese abbrechen und im Straßengraben oder sogar auf einen anderen Verkehrsteilnehmer geschleudert werden.
Trifft beispielsweise ein abgebrochenes Fähnchen auf einen Fußgänger oder Radfahrer, könnte dieser verletzt werden. Daher ist es ratsam, derartige Dekorationen anzubringen, wenn man langsam innerorts und nicht auf Landstraßen oder Autobahnen unterwegs ist.
Zwar übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung normalerweise einen solchen Schaden, wenn beispielsweise ein Fähnchen abbricht und einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt. Doch unter Umständen kann der Kfz-Versicherer vom Versicherungsnehmer (Versicherungskunden) einen Regress bis zu einer Höhe von bis zu 5.000 Euro verlangen.
Rechtlich möglich ist das beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer sein Auto mit einem Dekomaterial wie einem Fähnchen geschmückt hat, das kein zugelassenes beziehungsweise vom TÜV genehmigtes Kfz-Zubehör ist, und durch das der Schaden verursacht wurde.
Doch auch, wer sein Auto parkt und Fähnchen am Fenster eingeklemmt hat, geht ein finanzielles Risiko ein. Bleibt nämlich durch die Befestigung des EM-Schmucks das Autofenster nur einen kleinen Spalt offen, ist das Diebstahlrisiko erhöht. Wird in das Auto eingebrochen und Sachen oder der ganze Wagen gestohlen, wird der Diebstahlschaden unter Umständen als grob fahrlässig verursacht gewertet.
Zwar ist ein Einbruch-Diebstahl im Rahmen einer bestehenden Teil- oder Vollkaskoversicherung normalerweise mitversichert. Doch bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Schadenleistung anteilig um die Schadenhöhe kürzen, die im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht. Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Kfz-Police vereinbart ist, dass auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird.
Eigentlich gelten Autokorsos als Sondernutzung des Straßenraums und müssten vorab behördlich genehmigt werden. Auch Hupkonzerte sind eigentlich nicht erlaubt. Gemäß § 30 StVO sind nämlich bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs unnützes Hin- und Herfahren sowie unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigung verboten.
In der Praxis werden jedoch solche Autokorsos und Hupkonzerte nach einem EM-Spiel laut Polizeilicher Kriminalprävention der Länder und des Bundes toleriert, sofern die Verkehrsregeln eingehalten werden. Einige Kommunen behalten sich jedoch vor, in bestimmten Bereichen derartige Jubelfeiern mit Autos und Hubkonzerten zu verbieten.
„Da die meisten Autokorsos … spontan entstehen, sind sie im Zuge der Eilfallregelung der Straßenverkehrsordnung (§ 44 Absatz 2 StVO) Sache der Polizei. Dies bedeutet, dass die Polizei – bei aller gebotenen Toleranz – dort einschreiten muss, wo es erforderlich ist, um zum Beispiel Straftaten oder bedeutende Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen oder zu verhindern“, wie aus dem Webportal der Polizei hervorgeht.
Weiter heißt es: „Fans müssen zudem damit rechnen, dass die Polizei eingreift, wenn sie sich selbst gefährden – also beispielsweise auf der Motorhaube, dem Autodach oder im Fensterrahmen sitzen oder im Fahrzeug (Cabriolet) stehen oder sich (zu weit) aus dem Autofenster lehnen. Auch wenn sich feiernde Fußgänger und Autos zu nahekommen und dabei Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind, wird die Polizei einschreiten.“
Grundsätzlich gilt: Auch im Rahmen eines Autokorsos darf zum Beispiel kein Kfz-Fahrer eine rote Ampel überfahren oder alkoholisiert ein Kraftfahrzeug steuern. Zudem müssen alle Insassen des Pkws während der Fahrt angeschnallt bleiben.
Wer sich als Fahrer oder Insasse nicht an die Verkehrsregeln hält und bei einem Unfall verletzt wird, den ein anderer hauptsächlich verursacht hat, muss mit einer Teilschuld rechnen, was dazu führt, dass Schmerzensgeld- und/oder Schadenersatzansprüche entsprechend gekürzt werden.