(verpd) Jugendliche können im Alter ab 17 Jahren mit dem Führerschein BF17, dem sogenannten „Begleiteten Fahren ab 17“, in Begleitung eines Erwachsenen ein Auto fahren. Hierfür müssen sowohl die Fahranfänger als auch ihre Begleitpersonen bestimmte Bedingungen erfüllen. Zudem sollte der Kfz-Versicherer, bei dem das Auto versichert ist, mit dem der Jugendliche begleitet fahren soll, informiert werden, ab wann der jugendliche Fahrer zum Fahrerkreis gehört.
Bereits ab dem 17. Lebensjahr kann man mit dem Führerschein BF17 – das steht für „Begleitetes Fahren ab 17“ – selbst einen Pkw in Begleitung eines Erwachsenen fahren. Wer den BF17 erwerben will, kann sich frühestens mit 16,5 Jahren in einer Fahrschule anmelden.
Er muss dann die gleiche theoretische und praktische Fahrausbildung sowie Fahrschulprüfung wie beim Führerschein mit 18 Jahren der Klasse B oder auch der Klasse BE (Pkw mit Anhänger) bestehen und bekommt dann frühestens ab dem 17. Geburtstag die sogenannte „Prüfungsbescheinigung“.
Diese Prüfungsbescheinigung gilt zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass als Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren. Wer den BF17 hat, darf bis zum 18. Lebensjahr in Begleitung einer ab 30-jährigen Person, welche allerdings in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein muss, Auto fahren.
Zudem muss der Begleiter seit wenigstens fünf Jahren ununterbrochen den Autoführerschein (Klasse B, früher: Klasse 3) besitzen und darf nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER) haben. Es können beliebig viele Begleiter in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden.
Verursacht der minderjährige Fahranfänger einen Unfall, kann der Begleiter dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Wie alle Pkw-Führerscheinneulinge hat auch der BF17-Inhaber eine Probezeit von zwei Jahren nach Aushändigung der Fahrerlaubnis beziehungsweise in dem Fall der Prüfungsbescheinigung.
Verstößt ein minderjähriger Fahranfänger gegen die Vorschriften im Straßenverkehr, muss er mit den gleichen Maßnahmen und Strafen rechnen wie volljährige Fahranfänger in der Probezeit mit einem herkömmlichen Führerschein.
Für alle Fahranfänger, egal ob volljährig oder BF17- Fahrer, gilt beispielsweise ein absolutes Alkoholverbot bis zum Ende der Probezeit und mindestens bis zum 21. Lebensjahr.
Und auch der Begleiter eines BF-17-Fahranfängers darf während der Fahrt nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration aufweisen und nicht unter Drogeneinfluss stehen.
Missachtet der Begleiter diese Vorschriften, kann die Fahrerlaubnis des Fahranfängers widerrufen werden, da der Fahranfänger dafür verantwortlich ist, dass der Begleiter die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt.
Auch das Fahren ohne Begleitung gilt übrigens für einen noch nicht volljährigen BF17-Inhaber als schwerwiegender Verkehrsverstoß, der ein Bußgeld, einen Punkt im FAER, eine verlängerte Probezeit und den Widerruf der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann. Wird die Fahrerlaubnis widerrufen, kann sie der Jugendliche nur wieder erwerben, nachdem er ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolviert hat.
Mit der Prüfungsbescheinigung BF17 darf man nicht nur ein Auto fahren. Sie erlaubt daneben das Fahren von Fahrzeugen, für die normalerweise ein Führerschein der Klasse AM oder L benötigt wird – und zwar ohne, dass eine Begleitung notwendig ist.
In die Klasse AM fallen unter anderem zweirädrige Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern oder vier Kilowatt Nutzleistung. Zur Klasse L gehören landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 Stundenkilometern ohne und bis 25 Stundenkilometern mit Anhänger.
Nachdem der BF-17-Inhaber volljährig geworden ist, darf er auch ohne Begleitung Auto fahren. Allerdings ist die Prüfungsbescheinigung nur bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig, danach ist sie abgelaufen. Um den endgültigen Kartenführerschein zu erhalten, muss der BF17-Inhaber, sobald er volljährig ist, diesen unter Vorlage der bisher gültigen Prüfungsbescheinigung und seines Ausweises bei der Führerscheinstelle abholen – ein Antrag ist dazu nicht notwendig.
Nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. (DVR) darf man als Autofahrer unter 18 Jahren im Ausland nur in Österreich mit der deutschen BF17-Fahrerlaubnis in Begleitung Auto fahren. Allerdings sollte eine solche begleitete Fahrt nach Österreich vorab mit der Kfz-Haftpflichtversicherung abgeklärt sein.
Prinzipiell ist es wichtig, beim Kfz-Versicherer, bei dem der Wagen, welcher für das begleitete Fahren genutzt werden soll, versichert ist, vorab abzuklären, ob der jugendliche Fahrer vertragsgemäß das Fahrzeug lenken darf. Denn in vielen Kfz-Policen ist standardmäßig ein Mindestalter der Fahrer – in der Regel ist dies das 23. oder 25. Lebensjahr – vereinbart.
Mittlerweile erlauben jedoch viele Kfz-Versicherer das begleitete Fahren bis zum 18. Lebensjahr des Fahrers teils auch ohne einen Prämienzuschlag. Wird der BF17-Inhaber volljährig, ist es notwendig, dass in den vereinbarten Bedingungen der Kfz-Versicherungspolice des genutzten Pkws keine Einschränkung des Mindestalters für junge Fahrer mit 18. Jahren besteht.
Eine Erweiterung des Fahrerkreises auf ab 18-Jährige ist in aller Regel mit einem Prämienaufschlag verbunden. Allerdings belohnen manche Kfz-Versicherer Fahranfänger, die am begleiteten Fahren teilgenommen haben, mit günstigeren Kfz-Versicherungsbeiträgen, wenn sie selbst einen Pkw versichern wollen oder den Wagen der Eltern nutzen.
Der Grund für diese Vergünstigung für ehemalige BF17-Inhaber: Statistiken belegen laut DVR, dass Fahranfänger, die das begleitete Fahren genutzt haben, 20 Prozent weniger Unfälle verursachen als Fahranfänger, die sofort nach bestandener Führerscheinprüfung ohne Begleitung fahren. Umfassende Informationen zum begleiteten Fahren gibt es im Webportal www.bf17.de des DVR sowie im Webauftritt des Bundesministerium für Digitales und Verkehr.