(verpd) Das Verursachen übermäßigen Lärms durch ein Fahrzeug kann auch dann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn dieser mit Hilfe einer technisch einwandfreien und zugelassenen Abgasanlage erzeugt wird. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (971 OWi 241 Js-OWi 26773/22).
Ein Motorradfahrer hatte an einem Karfreitag, ohne dass dies technisch oder durch die Verkehrssituation erforderlich gewesen wäre, mehrfach die manuell steuerbaren Klappen der Abgasanlage seines Bikes betätigt. Dabei hatte er unnötig laute und deutlich wahrnehmbare Auspuffgeräusche von jeweils circa zehn Sekunden verursacht.
Sein Verhalten war durch die Polizei dokumentiert worden. Daraufhin sollte der Mann wegen eines Verstoßes gegen § 30 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung ein Bußgeld bezahlen. Denn dort heißt es unter anderem: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten.“
Der Beschuldigte war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Denn er habe sein Motorrad nicht etwa in unzulässiger Weise getunt. Die Lärmbelästigung, die ihm vorgeworfen wurde, sei vielmehr durch eine technisch einwandfreie und zugelassene Abgasanlage erzeugt worden.
Das hielt das schließlich mit dem Fall befasste Frankfurter Amtsgericht für irrelevant. Denn Sinn der gesetzlichen Bestimmung sei allein die Ahndung eines rücksichtslosen Verhaltens eines Fahrzeugführers, sofern dieses zu zusätzlichen, technisch nicht notwendigen Lärmemissionen führe.
Von einem solchen Verhalten sei im Fall des Motorradfahrers auszugehen. Denn den Lärm habe er nicht nur über eine nicht unerhebliche Dauer erzeugt. Den Verstoß habe er außerdem in einem innerstädtischen Wohngebiet zu anbrechender Abendzeit an einem Karfreitag begangen.