(verpd) Viele Unternehmen organisieren zum Jahresende eine (Weihnachts-)Feier für ihre Mitarbeitenden. Der gesetzliche Unfallschutz erstreckt sich nicht nur auf Arbeitsunfälle und Wegeunfälle, sondern auch auf Unfälle bei Veranstaltungen des Arbeitgebers. Allerdings gilt dies nur, wenn das betriebliche Event bestimmte Merkmale aufweist.
Den meisten ist bekannt, dass Arbeitnehmer bei Arbeits- oder Wegeunfällen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Ein solcher Schutz gilt jedoch auch für Unfälle auf Betriebsfeiern- und ausflügen sowie auf dem Hin- und Rückweg dorthin, sofern das Event bestimmte Kriterien erfüllt.
Damit nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, zu denen auch eine betriebliche Weihnachtsfeier zählt, erfüllt sind, muss
Kein Einfluss auf den Versicherungsschutz hat sowohl die Anzahl der Personen, die am Firmenevent teilnehmen, als auch der Veranstaltungsort – es ist also egal ob die Feier auf dem Betriebsgelände, in einem Restaurant oder im Freien abgehalten wird.
Der gesetzliche Unfallschutz gilt zudem nicht nur für Veranstaltungen des gesamten Unternehmens, sondern auch für Events kleinerer Organisationseinheiten, wie beispielsweise Abteilungen oder Filialen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung durchgeführt wird.
Allerdings muss die Veranstaltung allen Beschäftigten der jeweiligen Organisationseinheit offenstehen. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist nicht zwingend erforderlich, wenn zumindest die Leitung des jeweiligen Firmenbereichs, wie zum Beispiel die Abteilungsleitung, am Event teilnehmen.
Zu beachten ist zudem, dass der gesetzliche Unfallschutz nicht für alle Veranstaltungsteilnehmer besteht. Ehemalige Angestellte, Ruheständler, Ehepartner von Mitarbeitenden und Geschäftspartner haben auf der Feier keinen gesetzlichen Unfallschutz.
Aber auch Firmenmitarbeiter, die auf der Veranstaltung oder während des Hin- und Rückwegs infolge übermäßigen Alkoholkonsums einen Unfall erleiden, können keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Ebenso sind Arbeitnehmer ausgeschlossen, die vom offiziellen Veranstaltungsprogramm der Firma abweichen, um privaten Aktivitäten nachzugehen und dabei verunglücken.
Wichtig: Für private Feiern unter Kollegen, die von einzelnen Mitarbeitern für einen bestimmten Personenkreis organisiert werden, besteht ebenfalls kein Unfallschutz. Dies betrifft etwa Geburtstags- oder Jubiläumsfeiern, die durch einen oder mehreren Beschäftigten arrangiert werden – selbst dann, wenn das Ereignis mit Zustimmung des Arbeitgebers in den Firmenräumen stattfindet, da es in diesem Fall nicht als offizielle Veranstaltung des Unternehmens gilt.
Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht zudem bei Freizeitunfällen. Dabei sind dies die anteilig meisten Unfälle.
Doch selbst wenn ein Unfall während der Arbeitszeit, auf einem Betriebsevent oder auf dem Weg von oder zur Arbeit passiert und ein gesetzlicher Unfallschutz gilt, können erhebliche finanzielle Belastungen entstehen – insbesondere bei schweren Unfallverletzungen.
Die gesetzlichen Unfallleistungen, wie die Übernahme von Pflegekosten oder die Auszahlung einer Unfall- oder Hinterbliebenenrente, decken nämlich nicht alle Kosten und Einkommensausfälle, die durch einen Arbeitsunfall entstehen.
Um Einkommensverluste und zusätzliche Kosten abzusichern, die durch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafte Invalidität entstehen, bieten jedoch private Versicherungsunternehmen verschiedene Lösungen an. Zu diesen zählen private Unfallversicherungen, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Krankentagegeldversicherungen.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung greift beispielsweise eine private Unfallversicherung weltweit und rund um die Uhr – sie deckt somit sowohl berufliche als auch private Unfälle ab.