Gesetzliche Rentenversicherung: Kostenstreit um Arztauskunft

(verpd) Stellt ein Versicherter einen Leistungsantrag, darf die Deutsche Rentenversicherung nicht von ihm verlangen, dass er die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschafft. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Gerichtsbescheid entschieden (S 22 R 261/19).

Ein 29-Jähriger hatte wegen orthopädischer Beschwerden bei der Deutschen Rentenversicherung DRV), als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, einen Antrag auf Gewährung einer Rehabilitations-Maßnahme gestellt.

Dieser Antrag wurde ohne eine nähere Begründung abgelehnt. Dagegen wehrte sich der Mann.

Erfolgreiche Klage

Er legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Anschließend wurde er von der Deutschen Rentenversicherung dazu aufgefordert, auf eigene Kosten medizinische Unterlagen seiner Ärzte beizubringen.

Das lehnte er ab. Sein Widerspruch wurde daraufhin zurückgewiesen. Die pauschale Begründung hierfür lautete, dass die Rehabilitations-Maßnahme offenkundig nicht erforderlich wäre.

Rechtswidrig

Mit seiner hiergegen beim Dresdener Sozialgericht eingereichten Klage hatte der gesetzlich Rentenversicherte Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Deutsche Rentenversicherung nicht dazu berechtigt, die Ermittlungen zum Prüfen eines Leistungsantrags, die durch sie durchzuführen sind, auf die Versicherten zu verlagern. Es sei daher rechtswidrig gewesen, vom Kläger zu verlangen, dass er die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten beschaffen soll.

Sache des Rentenversicherers

Die deutsche Rentenversicherung habe lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die behandelnden Ärzte benannt und diese von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Einholen müsse der Versicherer die Auskünfte jedoch selbst.

Er müsse auch die Kosten dafür tragen. Denn nur er habe die Möglichkeit, erforderlichenfalls zu erzwingen, dass die Befunde durch die Ärzte übersendet werden.

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