Höhere Erwerbsminderungsrenten auch für Bestandsrentner?

(verpd) Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen für Neurentner. Das hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen vom 10. November 2022 (B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R) entschieden.

Zwei Männer beziehen seit dem Jahr 2004 beziehungsweise 2014 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine volle Erwerbsminderungsrente.

Aufgrund von Neuregelungen, die sich auch auf die Rentenhöhe positiv auswirken, welche aber nur Personen zugutekommen, die ab 2018 und 2019 erstmals eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten (Neurentner), fühlten sich die beiden benachteiligt.

Neuregelungen seit 2018 und 2019

Vor dem 1. Juli 2014 wurden für die Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Rentenansprüche so hochgerechnet (Zurechnungszeit), als wenn der Betroffene noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte.

Ab dem 1. Juli 2014 wurde diese Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr und zum 1. Januar 2018 auf 62 Jahre und drei Monate verlängert. Zum 1. Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit nochmal angehoben, und zwar auf 65 Jahre und acht Monate. Seit 2020 wird sie zudem schrittweise in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre erhöht. Je länger die Zurechnungszeit, desto höher ist in der Regel auch die Rentenhöhe.

Die höhere Zurechnungszeit gilt nur für Personen, die nach Inkrafttreten der jeweiligen Neuregelung erstmals eine Rente erhalten haben (Neurentner). Die beiden Erwerbsminderungs-Rentner fanden das ungerecht. Daher forderten sie eine Gleichbehandlung bei der Berechnung ihrer Renten, also eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeit.

Kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Das Ansinnen der beiden Erwerbsminderungs-Rentner lehnte der Rentenversicherungs-Träger ab. Die von den Männern daraufhin eingereichte Klage wurde von den Vorinstanzen als unbegründet zurückgewiesen. Auch mit der beim Bundessozialgericht eingelegten Revision hatten sie keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter hat der Gesetzgeber mit der für Neurentner in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen. Denn die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien sachlich nachvollziehbar und nicht als willkürlich anzusehen.

Mittlerweile Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner

„Es entspricht einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten“, so das Bundessozialgericht. Denn eine sofortige Einbeziehung der Bestandsrentner hätte einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bedeutet.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt habe, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehe. Das Bundessozialgericht sah sich daher nicht dazu veranlasst, das Verfahren, wie von den Klägern gefordert, auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungs-Gerichts einzuholen.

Die Sache ist allerdings noch nicht ganz ausgestanden. Kurz nach der Urteilsverkündung haben der Sozialverband VdK Deutschland e.V. und der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) verkündet, in dieser Angelegenheit vor das Bundesverfassungs-Gericht zu ziehen.

Einkommenslücken auch bei Neurentnern

Trotz der Änderung der Zurechnungszeit liegt die Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente bei maximal der voraussichtlichen gesetzlichen Altersrente. Wer unter 61 Jahre und acht Monate alt ist und erwerbsgemindert wird, muss aktuell zudem mit einem Rentenabschlag von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Doch schon die Altersrente würde meist nicht ausreichen, um den Lebensstandard halten zu können.

Auch eine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente gibt es für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, nicht mehr. Daher empfiehlt es sich für jeden, privat für den Fall des Falles vorzusorgen. Private Versicherungslösungen wie eine private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung ermöglichen einen finanziellen Schutz gegen Einkommensausfälle aufgrund einer Berufs- oder Erwerbsminderung.

Entsprechend vorsorgen sollten unter anderem Studenten, Auszubildende und Arbeitnehmer, aber insbesondere auch Selbstständige, da letztere bis auf wenige Ausnahmen in der Regel gar keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben.

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