(verpd) Seit 2015 gibt es einen Mindestlohn für Arbeitnehmer. Dieser wird regelmäßig in der Höhe angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2022 von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Doch in diesem Jahr wird es mindestens noch eine weitere Erhöhung geben. Durch die Erhöhungen erreichen zum Beispiel Minijobber bereits mit weniger Arbeitsstunden ihren bisherigen Lohn. Zudem plant die Bundesregierung unter anderem auch eine Anhebung des 450-Euro-Grenzwertes für Minijobs.
Wie im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt, wird die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns turnusmäßig von der Mindestlohnkommission geprüft und wenn nötig erhöht, um einen angemessenen Mindestschutz für die Arbeitnehmer zu erreichen. 2015 betrug der Mindestlohn noch 8,50 Euro je Arbeitsstunde. Seitdem gab es mehrere Anpassungen.
Ab 1. Juli 2021 lag der Mindestlohn bei 9,60 Euro. Zum 1. Januar 2022 ist er auf 9,82 Euro gestiegen. Und ab 1. Juli 2022 wird er nochmals auf 10,45 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Zwar wurde im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung vereinbart, dass der Mindestlohn auf 12 Euro angehoben wird, doch ein genaues Datum, ab wann das gilt, gibt es noch nicht.
Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte und Minijobber.
Keinen Anspruch auf einen Mindestlohn haben jedoch Auszubildende und Ehrenamtliche, Minderjährige ohne Berufsausbildung, bestimmte Praktikanten, Heimarbeiter und Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, da sie im Sinne des MiLoG nicht als Arbeitnehmer gelten.
Details zum Thema Mindestlohn, unter anderem einen Mindestlohnrechner, gibt es im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Fragen rund um den Mindestlohn werden auch von der BMAS-Mindestlohnhotline unter der Telefonnummer 030 60280028 beantwortet.
Die Erhöhung des Mindestlohns wirkt sich zum einen auf das Einkommen der Arbeitnehmer, die einen Mindestlohn bekommen, aus. Zum anderen kann die Erhöhung aber auch dazu führen, dass 450-Euro-Minijobber weniger Arbeitsstunden als bisher leisten müssen, um die 450-Euro-Grenze zu erreichen. Denn ein Minijobber darf derzeit maximal 450 Euro im Monat beziehungsweise in Ausnahmefällen höchstens 5.400 Euro im Jahr verdienen, um selbst keine Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen zu müssen.
Für Minijobber, die maximal 450 Euro im Monat verdienen, trägt dafür nämlich der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalabgaben. Ein 450-Euro-Minijobber kann sich auch von der gesetzlichen Rentenversicherung und damit von der entsprechenden Beitragszahlung befreien lassen. Liegt der Minijobber jedoch über der 450-Euro-Verdienstgrenze, muss er von seinem Einkommen Sozialversicherungs-Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, zudem ist auch keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.
Im ersten Halbjahr 2022 muss ein Minijobber mit dem aktuell geltenden Stundenlohn von 9,82 Euro 45,8 Stunden im Monat arbeiten, um den Minijob-Grenzwert von 450 Euro zu erreichen. Das ist über eine Stunde weniger als noch von Juli bis Dezember 2021. Ab Juli 2022 beträgt die maximale Arbeitszeit für einen Minijobber mit Mindestlohn nur noch knapp 43,1 Arbeitsstunden pro Monat, also fast 2,8 Stunden weniger als im ersten Halbjahr dieses Jahres. In 2015 und 2016 benötigte ein Minijobber mit dem damaligen Mindestlohn über 52,9 Stunden, um die 450 Euro zu erreichen.
Laut Koalitionsvertrag soll sich die Minijob-Grenze, also die Gehaltsgrenze, bis zu der ein Job noch als Minijob gilt, an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und mit Anhebung des Mindestlohns nicht mehr wie bisher 450 Euro, sondern 520 Euro betragen.
Auch hier gibt es wie bei der geplanten Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro noch keine veröffentlichte Entscheidung, wann mit dieser Änderung zu rechnen ist.
Weitere Informationen rund um den Minijob und die bereits festgelegten Änderungen ab 2022 gibt es im Webportal der Minijobzentrale.
Übrigens, auch wenn Auszubildende (Azubis) nicht als Arbeitnehmer gelten und demnach keinen Anspruch auf einen Mindestlohn haben, gibt es gemäß Paragraf 17 BBiG (Berufsbildungsgesetz) dennoch einen Anspruch auf eine Mindestvergütung, deren Höhe vom Ausbildungsbeginn abhängt. Wenn die Ausbildung im Laufe des Jahres 2020 begonnen wurde, beträgt sie 515 Euro. Für alle Auszubildenden, die 2021 eine Ausbildung angefangen haben, sind es 550 Euro. Und für Azubis, die ab 2022 eine Ausbildung beginnen, beträgt die Mindestvergütung 585 Euro im Monat.
Bei den Azubis mit Ausbildungsbeginn 2023 werden es dann 620 Euro sein. Die genannten Werte sind die Mindestvergütung für das erste Lehrjahr. Im zweiten Jahr der Ausbildung steigt dann die erstmalig bezahlte Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent. Zwar kann laut Paragraf 17 BBiG die Ausbildungsvergütung niedriger sein als die genannte Mindestvergütung, sofern es eine entsprechende Regelung in einem für den Azubi geltenden Tarifvertrag gibt.
Die tariflichen Ausbildungsvergütungen liegen in der Regel jedoch meist oberhalb der gesetzlichen Mindestvergütung für Azubis. Nähere Informationen zur Ausbildungs-Mindestvergütung enthält das Webportal des BMAS.