Haftungsfallen für Hausbesitzer nicht nur bei Eis und Schnee

(verpd) Grundsätzlich muss ein Haus- und Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass von seiner Immobilie keine Gefahr für andere ausgeht. Doch selbst, wenn ein Passant auf dem Bürgersteig rund um das Grundstück oder ein Besucher auf den Zugangswegen zum Haus verunfallt, kann der Immobilienbesitzer dafür verantwortlich gemacht werden. Daher ist es für Haus- und Grundstücksbesitzer wichtig, auf die Einhaltung der Räum- und Streupflicht sowie andere Verkehrssicherungs-Pflichten zu achten.

Wer eine Immobilie oder ein Grundstück besitzt, hat eine sogenannte Räum- und Streupflicht. Das heißt, er ist verpflichtet, die Zugangs- und Gehwege an der Immobilie begehbar zu halten und dafür zu sorgen, dass diese zum Beispiel durch Schmutz, herabgefallenes Laub, Eis oder Schnee nicht zur Rutschfalle werden. Die dafür notwendige Ausrüstung wie Straßenbesen, Kehrschaufel, Schneeschippe und Streumaterial sollten insbesondere im Herbst und Winter griffbereit sein.

Auch wenn die an das Grundstück angrenzenden Fußgängerwege der Kommune gehören, wird in fast allen Gemeindesatzungen die Räum- und Streupflicht für diese Wege auf den jeweiligen Grundstücksbesitzer übertragen. In dieser Satzung ist üblicherweise auch festgelegt, in welchem Zeitraum gestreut und geräumt werden muss. Sollte dazu keine Satzungsregelung bestehen, sind die Wege laut Rechtsprechung an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr bis jeweils 20 Uhr mindestens in einer Breite von rund 1,20 Metern risikolos begehbar zu halten.

Folgenreiche Missachtung der Räum- und Streupflicht

Hält sich ein Hausbesitzer nicht an die Räum- und Streupflicht und kommt es deswegen zu Schäden, zum Beispiel, weil ein Passant auf einem mit nassem Laub bedeckten Weg ausrutscht, haftet er dafür. Die Haftung gilt selbst dann, wenn die Rutschgefahr während der Abwesenheit des Hausbesitzers entstanden ist.

Der Verunfallte kann vom Hausbesitzer den Ersatz eines beschädigten Kleidungsstücks über eine Einkommens-Entschädigung infolge einer unfallbedingten Arbeits- oder gar Erwerbsunfähigkeit bis hin zum Schmerzensgeld einfordern. Stürzt eine Person wegen einer missachteten Räum- und Streupflicht so schwer, dass er deswegen verstirbt, muss der Streupflichtige unter anderem auch eventuell fortlaufende Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen zahlen.

Ein Hausbesitzer hat übrigens auch die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht per Vertrag auch auf den oder die Mieter, einen Hausverwalter oder eine externe Firma zu übertragen, muss dann aber regelmäßig kontrollieren, ob der Beauftragte dieser Pflicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Schadenfall kann dann der Beauftragte, oder, wenn der Hausbesitzer keine entsprechenden Kontrollen durchgeführt hat, auch der Hauseigentümer haftbar gemacht werden.

Sonstige Verkehrssicherungs-Pflichten für Hausbesitzer

Jeder Haus- und Grundbesitzer hat neben der Räum- und Streupflicht noch weitere Verkehrssicherungs-Pflichten. So muss er sicherstellen, dass sich unter normalen Wind- und Witterungsverhältnissen keine Bauteile wie Dachziegel oder Fassadenteile von seinem Haus ablösen und beispielsweise auf Besucher oder Passanten fallen können. Lose Dachziegel müssen daher rechtzeitig befestigt und vom Dach herunterhängende Eiszapfen entfernt werden.

Auch morsche Bäume oder Äste sind frühzeitig zu beseitigen, damit sie nicht bereits bei einer geringen Windstärke umstürzen oder abbrechen und so andere schädigen könnten. Doch selbst Stolperfallen wie größere Risse oder Unebenheiten auf den Zugangswegen und Treppen zum Haus sind zu beseitigen, damit kein Besucher stürzt. Treppengeländer müssen zudem fest verankert sein.

Hausinhaber müssen zudem dafür sorgen, dass die Zugänge auf dem eigenen Grundstück zum Haus bei Dunkelheit abends bis 22 Uhr und morgens ab 7 Uhr ausreichend beleuchtet sind, zum Beispiel mit Bewegungsmeldern oder beleuchteten Lichtschaltern. Wer den Zustand seines Hauses und Grundstücks nicht entsprechend kontrolliert, um diese Verkehrssicherungs-Pflichten zu erfüllen, muss im Ernstfall wie auch bei der Räum- und Streupflicht für die Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die anderen dadurch entstehen, aufkommen.

Kostenschutz für Hauseigentümer und Mieter

Mit einer privaten Haftpflichtversicherung kann sich ein Hauseigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder auch ein Mieter, der per (Miet-)Vertrag die Verkehrssicherungs-Pflichten wie die Räum- und Streupflicht übernommen hat, vor dem Kostenrisiko im Schadenfall schützen.

Eine solche Police übernimmt die berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen von Personen, die wegen einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflichten wie der Räum- und Streupflicht des Hauseigentümers oder Mieters zu Schaden gekommen sind. Sie wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab. Wer ein vermietetes Ein- oder Mehrfamilienhaus hat, benötigt für einen entsprechenden Versicherungsschutz in der Regel eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Grundsätzlich ist es für alle, die eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Räum- und Streupflicht haben, trotz einer entsprechenden Haftpflichtpolice wichtig, diese Pflicht gewissenhaft zu erfüllen. Anderenfalls begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bestraft wird, oder sogar eine Straftat. Sollte nämlich jemand durch die missachtete Räum- und Streupflicht verletzt worden sein, kann der Hausbesitzer oder der mit der Verkehrssicherungs-Pflicht Beauftragte zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden.

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