(verpd) Gut zu wissen: Personen, die im Fall des Falles anderen Menschen oder wie bei einer Naturkatastrophe der Allgemeinheit helfen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei dieser Tätigkeit selbst verletzt oder gar getötet werden. Leider ist dieser Schutz aber nicht so weitreichend, wie das viele erwarten.
Es sind alle Personen aufgelistet, die per Gesetz bei einem Unfall während einer bestimmten Tätigkeit oder im Rahmen einer bestimmten Funktion unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen – und zwar im Paragraf 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch).
Laut Gesetz sind dies unter anderem Personen, „die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“. Versichert sind außerdem auch „Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind“.
Wer also beispielsweise bei einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leistet oder eine Unfallstelle absichert, ist demnach ebenso abgesichert wie jemand, der nach einer Naturkatastrophe, wie einer Überschwemmung oder einem Erdbeben oder bei einem Brand hilft.
Doch es gibt auch Ausnahmen: So greift dieser Versicherungsschutz beispielsweise nicht, wenn man jemandem bei einer Fahrradpanne hilft und dabei verunglückt. Versichert wäre dies nur, wenn es sich um Pannenhilfe bei einem zulassungs- oder versicherungs-pflichtigen Kfz wie einem Pkw, Lkw, Motorrad oder Mofa handeln würde.
Wer jedoch als Fahrer oder Beifahrer eines Pannenfahrzeugs versucht, das betroffene Fahrzeug wieder in Gang zu bringen, und sich dabei verletzt, steht ebenfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn Tätigkeiten, die dem eigenen Nutzen dienen, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verunfallt eine Person, die anderen hilft, während dieser Tätigkeit und steht diese unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wird sie bezüglich der Leistungen so gestellt, als ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte.
Damit hat sie laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung e.V. (DGUV) unter anderem Anspruch auf medizinische und außermedizinische Leistungen zur Rehabilitation einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Dazu zählen je nach Notwendigkeit unter anderem die Übernahmen der Kosten für die stationäre und ambulante Behandlung und für eventuell notwendige Rehabilitations-Maßnahmen.
Im Falle einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit hat die Person auch Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente oder – bei einem Todesfall – die Hinterbliebenen auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Allerdings reichen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oft nicht, um die Mehrkosten und Einkommensverluste auszugleichen, die sich zum Beispiel aus einer unfallbedingten Invalidität für den betroffenen Helfer oder bei seinem Tod für seine Hinterbliebenen ergeben können.
Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nicht alle Unfälle ab, doch selbst, wenn ein Unfall gesetzlich unfallversichert ist, reichen die entsprechenden Leistungen in vielen Fällen nicht aus. Deshalb bietet die private Versicherungswirtschaft eine ganze Reihe an Produkten, um diese finanziellen Risiken abzufedern.
Zu nennen sind hier beispielsweise eine private Unfall- sowie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung. Damit lassen sich unter anderem die Einkommensausfälle aufgrund einer unfallbedingten Invalidität absichern. Eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung leistet übrigens nicht nur, wenn die Berufs- oder Erwerbsminderung die Folge eines Unfalles ist, sondern auch, wenn sie durch eine Krankheit verursacht wurde.
Für die Absicherung der Angehörigen eignet sich eine Risiko-Lebensversicherung. Sie bietet einen ausreichenden finanziellen Schutz für die Angehörigen, wenn man verstirbt. Ob der Tod die Folge eines Unfalles oder einer Krankheit war, spielt hier ebenfalls keine Rolle.