300 Euro Kosten nach Falschparken

(verpd) Ein Kraftfahrzeug, das auf einem gekennzeichneten Radfahrstreifen abgestellt wurde, darf grundsätzlich abgeschleppt werden. Das gilt auch dann, wenn es am Ende des Streifens steht und hinter ihm ein weiteres Fahrzeug parkt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Leipzig in einem Urteil (Az.: 1 K 860/20).

Ein Autofahrer hatte seinen Pkw in Leipzig auf einem Radfahrstreifen, der sowohl durch Schilder als auch durch auf die Fahrbahn aufgebrachte Piktogramme gekennzeichnet war, geparkt. Vollzugsbedienstete der Stadt hatten vergeblich versucht, den Aufenthaltsort des Autofahrers zu ermitteln. Anschließend veranlassten sie, dass das Fahrzeug abgeschleppt wurde.

Dessen Halter weigerte sich, die dadurch entstandenen Kosten von mehr als 300 Euro zu zahlen. Das begründete er damit, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, seinen Pkw abzuschleppen. Weil das Fahrzeug unmittelbar vor dem Ende des Radfahrstreifens geparkt worden sei und dahinter ein weiteres Auto gestanden habe, sei es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen, die ein Abschleppen rechtfertigen könnte.

Abschleppmaßnahme war angemessen und verhältnismäßig

Das sah das Leipziger Verwaltungsgericht anders. Es wies die Klage des Mannes wegen des Gebührenbescheids der Stadt als unbegründet zurück.

Nach der Beweisaufnahme war das Gericht der Ansicht, der Kläger hätte wahrnehmen können und müssen, dass er sein Fahrzeug auf einem Bereich der Fahrbahn abgestellt hatte, der Fahrradfahrern vorbehalten war. Die Abschleppmaßnahme sei daher angemessen und insgesamt verhältnismäßig gewesen.

Vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Funktions-Beeinträchtigung

Den Einwand des Mannes, dass Radfahrer wegen des hinter seinem Auto stehenden Fahrzeugs ohnehin auf die Fahrbahn hätten ausweichen müssen, ließ das Gericht nicht gelten. „Denn das ändert nichts an der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Funktions-Beeinträchtigung des Sonderwegs und der hiermit verbundenen zumindest erhöhten Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Fahrradfahrer“, so das Leipziger Verwaltungsgericht.

Der Kläger sei daher dazu verpflichtet, die durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu übernehmen. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

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