(verpd) Für zahlreiche Beschwerden und Krankheitssymptome gibt es rezeptfreie Medikamente. Seit 2004 werden jedoch die Kosten für solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneien nur noch in Ausnahmefällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Solche Ausnahmen gibt es unter anderem für Kinder unter zwölf Jahren, aber auch unter bestimmten Umständen für Erwachsene bei bestimmten Krankheiten.
Für verschreibungspflichtigen Arzneien muss ein gesetzlich krankenversicherter Erwachsener normalerweise pro Packungseinheit zehn Prozent des Verkaufspreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro zuzahlen. Den Rest übernimmt seine zuständige Krankenkasse als ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Liegt der Preis des Präparats unter fünf Euro, ist maximal der Medikamentenpreis zu zahlen.
Die Kosten für ein rezeptfreies Medikament – sie werden auch OTC-Arzneimittel (OTC steht für Over the Counter) genannt – muss der Verbraucher normalerweise komplett allein tragen, selbst wenn ihm eine solche Arznei von einem Arzt verschrieben wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese rezeptfreien Arzneien von der Krankenkasse im Rahmen der Zuzahlungsregelung, wie sie für verschreibungspflichtige Medikamente gilt, übernommen.
Wird ein OTC-Medikament von einem Arzt auf dem üblichen Krankenkassenrezept zur Behandlung einer bestimmten gravierenden Krankheit verschrieben und entspricht dies dem Therapiestandard, zahlt die Krankenkasse einen Teil der Kosten. Der Patient hat in dem Fall wie für ein verschreibungspflichtiges Medikament die notwendige Zuzahlung zu tragen.
Welche rezeptfreien Arzneien bei welchen schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten und dementsprechend eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt, ist online in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie abrufbar.
Ein typisches Beispiel dafür sind rezeptfreie Medikamente mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure. Sie gelten als Therapiestandard im Falle einer schwerwiegenden Krankheit, zu der ein Schlaganfall oder auch ein Herzinfarkt gehören. Verschreibt ein Arzt im Rahmen einer Nachsorge nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall ein solches Präparat, übernimmt die Krankenkasse die Kosten bis auf die vom Patienten zu tragende Zuzahlung.
Gesetzlich festgelegt ist zudem die Kostenübernahme einer rezeptfreien Arznei für die Behandlung von Kindern unter zwölf Jahren oder Jugendlichen unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen, sofern ein Arzt das OTC-Medikament verschrieben hat. Grundsätzlich gilt zudem: Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten für Kinder unter 18 Jahren gibt es keine Zuzahlungspflicht, das heißt, die Krankenkassen übernehmen die kompletten Kosten bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
Einige Krankenkassen haben über die GKV-Regelung hinaus in ihren Satzungen festgelegt, dass sie die Kosten für bestimmte rezeptfreie Medikamente ganz oder teilweise bezahlen, wenn ein solches Präparat dem Patienten von einem Arzt mit einem Grünen Rezept „verschrieben“ wurde. Das Grüne Rezept kann übrigens wie das normale Rezept ebenfalls als E-Rezept, wie heute üblich, ausgestellt werden.
Solch eine Satzungsleistung von Krankenkassen gibt es meist für bestimmte pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Präparate; es können aber auch andere Zusatzregelungen wie die Kostenübernahme von Vitaminen und Mineralstoffen für Schwangere getroffen sein.
Tipp: Sieht die eigene Krankenkasse keine Erstattung vor, sollte man dennoch die Quittung der Apotheke zusammen mit dem Grünen Rezept für die Einkommensteuer-Erklärung aufheben. Denn diese Ausgaben lassen sich unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung absetzen.
Wer als gesetzlich Krankenversicherter einen umfassenderen Kostenschutz wünscht, als ihn die gesetzliche Krankenversicherung bietet – auch bei der Übernahme der Arzneimittelkosten –, kann sich über eine private Krankenzusatz-Versicherung absichern.
Solche Ergänzungspolicen gibt es für den ambulanten Bereich wie zum Beispiel für Behandlungen durch Heilpraktiker sowie für Zahnarztbehandlungen und Zahnersatz, aber auch für den stationären Bereich wie für Einzelzimmerunterbringung, Chefarztbehandlung und freie Klinikwahl.
Übrigens kann die Übernahme der Kosten für vom Arzt verschriebene OTC-Medikamente bei privat Krankenversicherten meist optional in der privaten Krankenversicherung für den ambulanten Bereich mitversichert werden.
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