(verpd) Beschäftigte, die ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben, haben auch dann, wenn sie ihre Entscheidung revidieren wollen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen mit einem Urteil (5 Sa 243/22) in einem Gerichtsstreit entschieden.
Ein seit Januar 1998 für seinen Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. April 2021 „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Knapp zwei Wochen später schickte er einer Mitarbeiterin der Personalabteilung eine E-Mail, in welcher er die Kündigung zurückzog. In der Mail bat er darum, ihm Bescheid zu sagen, wenn die Geschäftsleitung die Rücknahme akzeptiere.
Weil darauf keine Reaktion erfolgte, schickte er seiner Kollegin drei Tage später eine Erinnerung. Doch auch auf die wurde nicht reagiert. Der Mann setzte seine Tätigkeit daher so lange fort, bis er am 19. November des Jahres zu einem Gespräch mit der Betriebsleitung und der Personalabteilung gebeten wurde. Dort wurde ihm erklärt, dass die Kündigung akzeptiert wurde.
Er wurde gleichzeitig dazu aufgefordert, seinen Betriebsschlüssel, den Werksausweis sowie das betriebliche Mobiltelefon abzugeben und seinen Resturlaub zu nehmen. Denn Ende November endete das Arbeitsverhältnis.
Damit war die Sache aber noch nicht erledigt. Denn der Beschäftigte reichte beim Arbeitsgericht Suhl eine Klage zur Feststellung ein, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertraglichen Konditionen weiterbestehe.
Seine Forderung begründete er unter anderem damit, dass er auf Bitte des Betriebsrats-Vorsitzenden noch am 2. Dezember 2021 als Ersatzmitglied an einer Betriebsrats-Sitzung teilgenommen habe. Davon habe sein Arbeitgeber gewusst. Es müsse daher von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden.
Das Argument akzeptierte weder das Suhler Arbeitsgericht noch das Thüringer Landesarbeitsgericht. Beide Instanzen hielten die Klage für unbegründet.
Nach Ansicht der Richter sei eine Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent, sprich durch schlüssiges Verhalten beziehungsweise Handeln, vereinbart worden. Die E-Mail des Beschäftigten, sei vielmehr als Angebot zu verstehen, welches der Arbeitgeber nicht akzeptierte.
Daran ändere auch nichts, dass der Mann nach Ablauf der Kündigungsfrist auf Bitten des Betriebsrats-Vorsitzenden an einer Betriebsrats-Sitzung teilgenommen hatte. Denn das Verhalten des Vorsitzenden sei dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen.
Unabhängig davon sei beim am 19. November geführten Gespräch unmissverständlich erklärt worden, dass es bei der ausgesprochenen Kündigung bleiben und der Mann das Unternehmen zum 30. November 2021 verlassen solle. Er habe daher keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Das Berufungsgericht ließ keine Revision zu.