Künstlersozialabgabe für 2022 festgesetzt

(verpd) Wer regelmäßig die Dienste eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch nimmt, muss einen bestimmten Prozentsatz der hierfür gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse abführen. Die Höhe des Abgabesatzes wird jährlich neu festgelegt, wird aber nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) voraussichtlich im nächsten Jahr nicht geändert und so wie auch in diesem Jahr bei 4,2 Prozent bleiben.

Freischaffende Künstler und Publizisten sind ähnlich wie die meisten Arbeitnehmer in der Regel in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie müssen die Hälfte der Beiträge für diese Sozialversicherungen aus der eigenen Tasche bezahlen. Die andere Beitragshälfte finanziert sich durch einen Bundeszuschuss sowie aus der Künstlersozialabgabe, die Unternehmen und Verwerter, aber auch Vereine, Verbände und sonstige Organisationen an die Künstlersozialkasse zu zahlen haben, wenn sie Künstler nicht nur gelegentlich beauftragen.

„Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt nur dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt“, so die Künstlersozialkasse. Der Abgabesatz zur Künstlersozial-Versicherung beträgt 2022 unverändert 4,2 Prozent. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nach eigenen Angaben einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 in die Ressortabstimmung gegeben. Die Zustimmung gilt als Formsache.

Wer (k)eine Künstlersozialabgabe zahlen muss

Laut Künstlersozialkasse sind nicht nur Unternehmen, Verbände oder Vereine, die Künstler und/oder Publizisten immer wieder beschäftigen, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Eine entsprechende Abgabe müssen auch Unternehmer und Vereine leisten, „die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen“. In dem Fall spielt es keine Rolle, ob das Künstlerhonorar insgesamt über oder unter 450 Euro im Jahr lag. Dies gilt auch für nicht kommerzielle Veranstalter wie Laienmusik- oder Karnevalsvereine.

Eine Künstlersozialabgabe ist übrigens auch für Künstler und Publizisten zu zahlen, die nicht über die Künstlersozialkasse sozialversichert sind. Dazu zählen beispielsweise Personen wie Arbeitnehmer, Beamte, Studenten und Rentner, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausüben.

Keine Künstlersozialabgabe müssen auch Privatpersonen zahlen, die beispielsweise für eine Geburtstags- oder Hochzeitsfeier eine Musikgruppe engagieren. Wer sich nicht sicher ist, ob er abgabenpflichtig ist oder nicht, sollte sich zur Klärung der Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden. Denn eine Nichtzahlung der Abgabe kann zu hohen Strafen führen.

Veränderungen des Abgabesatzes

Die letzten Veränderungen des Abgabesatzes, der jährlich auf Basis von Schätzungen durch das BMAS und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) neu festgelegt wird, hatte es für 2018 gegeben. Damals war er gegenüber dem Vorjahr um 0,6 Prozentpunkte auf 4,2 Prozent gesunken. Dieser Wert gilt auch weiterhin bis einschließlich 2022.

Der höchste Abgabesatz in diesem Jahrtausend betrug im Jahr 2005 5,8 Prozent, den niedrigsten gab es in den Jahren 2002 und 2003 mit jeweils 3,8 Prozent. Für das laufende Jahr 2021 hatte der Abgabesatz ursprünglich leicht erhöht werden sollen. Durch einen außerplanmäßigen Bundeszuschuss in Höhe von 32,5 Millionen Euro konnte der Satz dann aber doch bei 4,2 Prozent gehalten werden.

Auch für das kommende Jahr hat das BMAS zusätzliche Bundesmittel angekündigt. Die Höhe des aktuellen Entlastungszuschusses bezifferte das BMAS auf 84,6 Millionen Euro. „Damit wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Coronapandemie Rechnung getragen“, so das Ministerium weiter.

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