(verpd) Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem vor Kurzem getroffenen Urteil entschieden, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, den nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, der Verjährung unterliegt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt demnach in der Regel jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (9 AZR 456/20).
Ein Arbeitnehmer war bei seinem letzten Arbeitgeber als angestellter Ausbildungsleiter tätig. Ihm stand nach der Vereinbarung in seinem Arbeitsvertrag ein Jahresurlaub von 30 Tagen zu. Der wurde ihm jedoch nicht gewährt beziehungsweise nicht von ihm genommen.
Die Tätigkeit wurde fünf Jahre später in beiderseitigem Einvernehmen in eine selbstständige umgewidmet. Daraufhin forderte der Mann die Abgeltung der Urlaubstage für die Zeit seiner Beschäftigung vor der Vertragsänderung.
Sein nunmehr Ex-Arbeitgeber hielt die Forderung für verjährt. Der Beschäftigte zog daher vor Gericht. Dort errang er einen Teilerfolg.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts unterliegt auch ein Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten beziehungsweise nicht genommenen Urlaubs einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die beginne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch erst am Ende des Kalenderjahres, in dem ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert habe, den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
„Hat ein Arbeitgeber diesen Mitwirkungs-Obliegenheiten nicht entsprochen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder verfallen noch verjähren und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten“, so das Bundesarbeitsgericht.
Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bilde eine Zäsur. Der Anspruch auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen sei anders als der Urlaubsanspruch selbst nicht auf die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt.
Die strukturell schwächere Stellung des Arbeitnehmers, aus welcher der Europäische Gerichtshof die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub ableite, ende jedoch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.