(verpd) Feiern, Verkleiden und eine ausgelassene Stimmung gehören zur fünften Jahreszeit dazu. Doch es gibt einiges, vom Tragen bestimmter Kostüme bis hin zum unentschuldigten Fernblieben von der Arbeit, das schnell empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
In der Karnevalszeit ist vieles anders, jedoch nicht alles: Die Gesetze gelten auch in der sogenannten fünften Jahreszeit. Und das betrifft alle Bereiche, egal ob zu Hause, in der Öffentlichkeit oder im Straßenverkehr. Selbst bei der Auswahl des Kostüms gibt es einiges zu beachten.
Unter anderem ist es laut § 132 StGB (Strafgesetzbuch) verboten, als Maskierung und somit unbefugt eine echte oder zum Verwechseln ähnliche Polizeiuniform oder sonstige in- oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen einer Behörde zu tragen. Zudem kann gemäß § 86a StGB (Strafgesetzbuch) das Tragen oder Zeigen verfassungsfeindlicher Symbole sowie Kennzeichen verbotener Vereinigungen mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden.
Zu solchen verfassungswidrigen oder terroristischen und damit verbotenen Symbolen und Kennzeichen gehören nationalsozialistische Fahnen, Parolen, Grußzeichen, Abzeichen und Uniformstücke sowie Symbole des Islamischen Staates, und zwar auch solche, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind.
Zudem gibt es manche Kostüme, die zwar erlaubt sind, aber in der heutigen Zeit beispielsweise unter den Gesichtspunkten der kulturellen Aneignung, des Sexismus, des Rassismus oder der Diffamierung von Minderheiten gesellschaftlich kritischer gesehen werden. Daher kann es sein, dass Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Eintritt mit solchen Kostümen wie einer Verkleidung als Indianer untersagen. Um Ärger zu vermeiden, verzichtet man am besten ganz darauf.
Des Weiteren ist es auch an Karneval nicht erlaubt, Waffen mitzuführen, die laut Waffenrecht verboten sind oder für die eine gesonderte Erlaubnis zum Besitz oder Mitführen notwendig ist. Dazu zählen unter anderem scharfe Schusswaffen, Schreckschuss- und Signalwaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und Messer, mit einer Klingenlänge von über zwölf Zentimetern sowie entsprechende Anscheinswaffen. Spielzeugwaffen, die als solche erkennbar sind, sind dagegen erlaubt.
Wer ein Kfz fährt, darf gemäß § 23 StVO (Straßenverkehrsordnung) sein Gesicht nicht bis zur Unkenntlichkeit verdecken oder verhüllen. Ein Autofahrer sollte daher weder ein Kostüm, eine Maske, noch einen Gesichtsschleier tragen, die das gesamte Gesicht verdecken. Übrigens, das Tragen von Mundschutzmasken gegen Corona ist nicht verboten.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt dazu: „Es ist richtig, dass gemäß § 23 Absatz 4 StVO beim Autofahren grundsätzlich ein Vermummungsverbot besteht. Hiernach ist es aber lediglich verboten, wesentliche Gesichtsmerkmale zu verdecken oder zu verhüllen, die die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten.“
Weiter heißt es „Mit dem Verkehrsministerium und dem für die Polizei zuständigen Innenministerium ist hier geklärt, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung alleine keine unzulässige Vermummung darstellt. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind noch zu erkennen.“
Übrigens, wenn keine Bescheinigung über eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, ist selbst das Autofahren mit einer Augenklappe über dem Auge, zum Beispiel im Rahmen einer Maskierung als Pirat, verboten, weil dies als Sichtbehinderung gilt. Bei einer Piratenmaskierung ist die Augenklappe zumindest beim Autofahren daher abzunehmen. Kein Problem gibt es jedoch, wenn man das komplette Gesicht geschminkt hat.
Auch im Karneval sind unter anderem die Verkehrsregeln wie die vorgeschriebene Promillegrenze im Straßenverkehr einzuhalten. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Punkte im Fahreignungsregister (FAER), sondern auch eine hohe Geldstrafe hin zu einer Haftstrafe.
Schon ab 0,3 Promille droht einem Kfz-Fahrer, aber auch einem Fahrradfahrer eine Strafanzeige, wenn er Fahrunsicherheiten aufweist oder einen Unfall verursacht. Auch Radfahrer, die alkoholisiert auf ihr Velo steigen, können nämlich wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Paragraf 316 StGB (Strafgesetzbuch) bestraft werden.
Ab 1,6 Promille gilt ein Radler als absolut fahruntüchtig und kann bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Rad mit einem hohen Bußgeld und zwei Punkten im FAER bestraft werden. Außerdem droht eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), die bei Nichtbestehen zum Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis führen kann.
In einigen Regionen Deutschlands ist es zur Weiberfastnacht – also am Donnerstag vor Rosenmontag – Brauch, dass Frauen den Herren die Krawatten abschneiden. Allerdings sollte die betreffende Dame den jeweiligen Krawattenträger vorher warnen oder fragen, insbesondere bei Fremden oder in Gegenden, in denen der Brauch nicht oder nur im Arbeits- oder Privatumfeld üblich ist.
Anderenfalls, nämlich wenn der betroffene Mann nicht einverstanden ist, dass man seine Krawatte beschädigt, muss die Frau für den angerichteten Schaden aufkommen und die Krawatte ersetzen. Dies zeigt unter anderem ein Urteil des Amtsgerichts Essen (Az.: 20 C 691/87).
Bei einer Feier zu Hause sind zudem die Lärmschutzregeln einzuhalten, denn üblicherweise gilt zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr früh eine Nachtruhe, das heißt, hier ist nur Zimmerlautstärke erlaubt. Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich dies einzuhalten und auch die Gäste zu bitten, bei der An- und Abreise, zum Beispiel im Treppenhaus entsprechend ruhig zu sein. Mancher Nachbar ist auch toleranter, wenn er vorab informiert wird, dass eine Feier stattfindet.
Inwieweit man am Arbeitsplatz kostümiert sein darf, bestimmt der Arbeitgeber. Gibt es eine vorgegebene Kleiderordnung ist diese, wenn nichts anderes vom Arbeitgeber erlaubt wurde, auch an Karneval einzuhalten. Benötigt man zum Arbeiten eine Schutzkleidung, darf diese in der Regel nicht gegen ein Clownskostüm während der Arbeitszeit eingetauscht werden.
Gibt es keine generellen Kleidungsvorschriften und -vorgaben, sollte man sicherheitshalber den Arbeitgeber fragen, inwieweit man maskiert am Arbeitsplatz erscheinen darf.
Übrigens, selbst in den Karnevalshochburgen sind der Rosenmontag und Faschingsdienstag normale Arbeitstage – außer im geltenden Arbeits- oder Tarifvertrag ist etwas anderes vereinbart.
Wer an diesen Tagen frei haben möchte, benötigt einen vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub für diese Zeit, wie unter anderem Urteile des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 2 Ca 6269/09) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 17 P 05.3061) belegen. Anderenfalls droht eine Abmahnung oder gar Kündigung.