Kein zeitlicher Spielraum zum Bilden einer Rettungsgasse

(verpd) Immer wieder kann es auf einer Autobahn oder Schnellstraße zu stockendem Verkehr oder zu einem Stau kommen. Dass man als Verkehrsteilnehmer nicht ewig Zeit hat, sich an der Bildung einer Rettungsgasse zu beteiligen, wenn viele andere bereits damit begonnen haben, und welche Strafe in dem Fall droht, belegt ein Urteil des Oldenburger Oberlandesgericht.

Auf einer dreispurigen Autobahn war der Verkehr ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Das nahmen viele Autofahrer zum Anlass, eine Rettungsgasse zu bilden. Ein Fahrzeugführer aus Gütersloh blieb dagegen weiterhin auf der linken Hälfte der mittleren Fahrspur.

Das Amtsgericht Vechta verurteilte ihn daher wegen eines Verstoßes gegen § 11 Absatz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 230 Euro. Seine gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss (2 Ss Owi 137/22) zurück.

Rettungsgasse ist bei stockendem Verkehr sofort zu bilden

Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist die Straßenverkehrsordnung so auszulegen, dass eine Rettungsgasse bei Schrittgeschwindigkeit oder einem Stillstand sofort gebildet werden muss. Einem Autofahrer steht daher keine Überlegungsfrist zu. Denn eine solche sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Das gelte umso mehr, als dass der verurteilte Autofahrer wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit einer längeren Stillstandphase habe rechnen müssen. Er habe sogar noch Glück gehabt. Denn wenn es zu einer konkreten Behinderung von Rettungsfahrzeugen gekommen wäre, wäre gegen ihn nach Ansicht des Gerichts ein Fahrverbot zu verhängen gewesen.

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