Keine Brustkorrektur auf Kosten der Krankenkasse

(verpd) Gesetzliche Krankenversicherer müssen nur in Fällen einer krankhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder einer entstellenden anatomischen Abweichung die Kosten einer künstlichen Brustvergrößerung übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (L 16 KR 344/21).

Eine 52-Jährige hatte einst ihre Brust als zu klein empfunden und deswegen eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen lassen.

Als die Implantate Jahre später undicht wurden, suchte die Frau ihren Gynäkologen auf. Bei dessen Untersuchung wurde eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert. Das hatte unter anderem zur Folge, dass die beiden Implantate entfernt werden mussten.

Nicht die typische Ästhetik?

Zwei Jahre später wollte sich die Betroffene ihre Brüste erneut vergrößern lassen, und zwar auf Kosten der Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der sie versichert ist. Das begründete sie damit, dass sie sich wegen einer ihres Erachtens nach zu kleiner Brust psychisch belastet fühlte.

Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie sich mit einer Situation abfinde, die nicht der typischen Ästhetik der weiblichen Anatomie entspreche. Auch der Vorschlag ihrer Krankenkasse, sich einer möglicherweise längeren Psychotherapie oder einem sogenannten Lifting zu unterziehen, sei unzumutbar. Denn ihr Leiden könne durch einen kurzen operativen Eingriff beendet werden.

Keine krankhafte Beeinträchtigung oder entstellende Abweichung

Dieser Argumentation wollte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht anschließen. Es wies die gegen die Krankenkasse eingereichte Klage als unbegründet zurück. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht überzeugt, dass im Fall der Klägerin weder von einer krankhaften Beeinträchtigung einer Körperfunktion noch von einer entstellenden anatomischen Abweichung ausgegangen werden könne.

Es gehe auch nicht um eine krebsbedingte Rekonstruktion. Denn bei der Operation sei keine Entfernung der Brustdrüsen erforderlich gewesen. Die Brüste der Betroffenen seien zwar eher klein. Sie passten aber zu ihrem Köperbild.

Dass sich die Klägerin durch ihr Erscheinungsbild subjektiv belastet fühle, könne keinen Eingriff auf Kosten der Krankenkasse rechtfertigen. Denn es sei keine Vorhersage möglich, wie sich die Veränderung ihrer Brüste nach einer Operation psychisch auswirken würde. Im Übrigen habe die Frau die von ihr behauptete psychische Belastung nicht nachgewiesen.

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