(K)eine doppelte Entschädigung für abgesagte Reise

(verpd) Die Zahlung einer Entschädigung, die ein Fluggast nach der Stornierung eines zu einer Pauschalreise gehörenden Flugs vom Reiseveranstalter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erhalten hat, ist als Schadenersatzleistung auf eine Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung anzurechnen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Urteil entschieden (X ZR 8/20).

Eine Frau hatte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Der Reisevertrag beinhaltete unter anderem Flüge von Frankfurt am Main auf die Kapverden und zurück.

Nachdem der Hinflug von dem Luftfahrtunternehmen annulliert wurde, kündigte der Reiseveranstalter die Reise. Dieser zahlte der verhinderten Reisenden eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 750 Euro.

Erfolgreiche Revision

Das reichte der Frau nicht aus. Sie forderte von der Fluggesellschaft zusätzlich eine Entschädigungszahlung im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung wegen des annullierten Hinfluges sowie wegen des nicht angetretenen Rückflugs in Höhe von insgesamt 1.200 Euro.

Das Luftfahrtunternehmen hielt die Forderung für unbegründet. Die verhinderte Reisende zog daher vor Gericht. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

In der zweiten Instanz jedoch wurde der Klägerin vom Landgericht eine Entschädigungszahlung wegen des verhinderten Hinflugs in Höhe von 600 Euro zugesprochen. Mit der hiergegen beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegten Revision hatte die Fluggesellschaft Erfolg.

Anzurechnende Schadenersatzleistung

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Zahlung, welche die Frau vom Reiseveranstalter wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erhalten hat, nach Meinung des BGH eine Schadenersatzleistung dar, die auf eine mögliche Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung anzurechnen ist.

„Denn der Anspruch auf Ausgleichszahlung und der Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit sind beide auf eine pauschale Entschädigung dafür gerichtet, dass der mit der geschuldeten Leistung angestrebte Zweck nicht erreicht wurde und der Reisende seine Zeit nicht wie geplant verbringen konnte“, so das BGH.

Es sei folglich unerheblich, ob eine Annullierung nur zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Reiseleistung führe oder ob die Reise insgesamt nicht stattfinden könne. Neben der Entschädigung des Reiseveranstalters wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit stehe der Klägerin unter den Voraussetzungen des entschiedenen Falls daher keine weitere Zahlung zu. Tipp: Eine Beschreibung der Rechte als Passagier einer Bahn, eines Schiffs, eines Flugzeugs oder eines Busses sowie der Verbraucherrechte bei Pauschalreisen gibt es im Webportal der Europäischen Kommission.

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