(verpd) Ein Landwirt fuhr mit seinem Traktor auf einem Wirtschaftsweg. Sein Fahrzeug wurde dabei durch herabhängende Äste beschädigt. Er verklagte daraufhin die für den Weg zuständige Stadt. Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die unterschiedlichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht je nach Verkehrsbedeutung der Straße.
Ein Landwirt fuhr mit seinem Traktor und einem Heckmähwerk bei Dunkelheit auf einem landwirtschaftlichen Weg und Radweg. In einer Höhe von etwa drei bis 3,5 Metern hing ein Ast über dem Weg, den der Mann in der Dunkelheit nicht rechtzeitig erkennen konnte, da der Lichtkegel seines Traktors nur die Straße, nicht jedoch den Bereich darüber ausleuchtete.
Das Mähwerk, das auf eine Höhe von vier Metern angehoben war, prallte gegen den Ast, was zu erheblichen Schäden am Traktor und am Mähwerk führte. Daraufhin verklagte der Landwirt die für den Unterhalt der Straße zuständige Stadt auf Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten von knapp 10.000 Euro. Er machte geltend, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da sie den überhängenden Ast nicht entfernt hatte und forderte eine Entschädigung für die Reparaturkosten.
Das zuständige Landgericht Gießen wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Doch auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz (Aktenzeichen: 1 U 20/23) und wies die Berufung des Klägers zurück.
Das OLG stellte fest, dass zur Verkehrssicherungspflicht, die ein Straßenbaulastträger zur Vermeidung von Unfallgefahren auf der jeweiligen Straße hat, nicht in jedem Fall das Entfernen von Ästen über Nebenstraßen gehört.
Die allgemeinen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, die in der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten konkretisiert wurden, besagen, dass Äste über Straßen in einer Höhe von mindestens vier Metern entfernt werden müssen. Dies gilt laut Rechtsprechung jedoch nur bei Straßen „von erheblicher Verkehrsbedeutung, namentlich bei Bundesstraßen und Autobahnen“, so die Ausführungen des Gerichts.
Bei Straßen von „minderer Verkehrsbedeutung“, wie Radwegen und landwirtschaftlichen Wegen, greift diese Regelung nicht, wie dem Gerichtsurteil zu entnehmen ist. „Hier kann von den Fahrern besonders hoher Fahrzeuge erwartet werden, dass sie neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum über der Straße beobachten und erforderlichenfalls entsprechend langsam fahren“, wie das OLG Frankfurt betont.
Das Gericht argumentierte weiter, dass der Kläger damit rechnen musste, dass auf dem landwirtschaftlichen Weg Äste in geringerer Höhe hängen könnten, und dass es ihm möglich war, entsprechend vorsichtiger zu fahren. Auch der Umstand, dass die Stadt den Weg kurz vor dem Unfall erneuert hatte, änderte nichts an der rechtlichen Einschätzung.
Da es sich um einen landwirtschaftlichen Weg handelte, bestand keine Verpflichtung, den Luftraum oberhalb der Straße in einer Höhe von vier Metern freizuhalten. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte, sie muss dem Kläger daher auch einen Schadensersatz zahlen.
Auch diverse andere Gerichtsurteile belegen, dass es unter anderem von der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der Art und dem Ausmaß der vorhandenen Gefahren abhängt, ob der Straßenbaulastträger für Unfälle durch Fahrbahnmängel wie Schlaglöcher haften muss oder nicht.
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