(verpd) Gesetzliche Krankenkassen sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu erstatten. Das hat das Bundessozialgericht mit einem Urteil Anfang November 2021 entschieden (Az.: B 1 KR 7/21 R).
Ein lesbisches Ehepaar wollte sich seinen Kinderwunsch erfüllen. Eine Ehepartnerin litt jedoch unter einer Fruchtbarkeitsstörung, daher wollte sie im Wege einer künstlichen Befruchtung schwanger werden.
Allein der erste Versuch sollte rund 6.500 Euro kosten. Diesen Betrag sollte nach Meinung der Frau die gesetzliche Krankenkasse, bei der sie gesetzlich krankenversichert ist, übernehmen. Weil die Krankenkasse sich weigerte, zog die Versicherte vor Gericht.
Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Würzburg als auch das von der Klägerin in Berufung angerufene Münchener Landessozialgericht hielten die Klage für unbegründet und wiesen sie zurück. Auch mit ihrer beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte die Versicherte keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter müssen medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur dann von Krankenkassen finanziert werden, wenn dabei ausschließlich Ei- und Samenzellen von Ehegatten verwendet werden. Eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen gehöre hingegen eindeutig nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Das ergebe sich aus Paragraf 27a SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch).
Gegen diese Regelung bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn aus dem Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG (Grundgesetz) folge keine Pflicht des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.
Auch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 GG vermochten die Richter nicht zu erkennen.
Die Klägerin fordere nämlich nicht nur, dass eine krankheitsähnliche Situation überwunden wird. Sie verlange darüber hinaus, dass eine in der von ihr gewählten Eheform nicht bestehende Zeugungsfähigkeit kompensiert wird. Ersteres betreffe jedoch nicht nur gleichgeschlechtliche Ehepaare, sondern auch absolut zeugungsunfähige.
Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe habe der Gesetzgeber diese zwar an die gemischtgeschlechtliche angleichen wollen. Aus diesem Anliegen folge aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.