(verpd) Ein Verkehrsteilnehmer, der ohne Not zu dicht hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug hinterherfährt, darf nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einem Fahrverbot bestraft werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl hervor (Az.: 2 OWi 4211 Js 1233/21).
Ein Ausbilder von Berufskraftfahrern war auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 131 Stundenkilometern mit einem Abstand von nur 18 Metern hinter einem vorausfahrenden Pkw hergefahren. Der Mann sollte daher wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstands eine Geldbuße von 530 Euro zahlen. Gegen ihn wurde außerdem ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Hiergegen legte der Beschuldigte beim Landstuhler Amtsgericht Rechtsbeschwerde ein. Dabei behauptete er, dass er nur für sehr kurze Zeit dicht hinter dem vor ihm fahrenden Auto gefahren sei. Die gegen ihn verhängte Strafe sei daher unangemessen. Doch dem wollte sich das Gericht nicht anschließen. Es wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts kommt es für eine Verurteilung im Fall der Unterschreitung des Sicherheitsabstands darauf an, dass einem Verkehrsteilnehmer das Unterschreiten bewusst gewesen sein muss oder er es zumindest akzeptiert habe.
„Davon ist auszugehen, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen und mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden überprüfen und korrigieren konnte und bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, sodass ein Schätzfehler fernliegt“, so das Gericht.
Der Ausbilder hätte allein durch eine moderate Verringerung seiner Geschwindigkeit den gebotenen Abstand problemlos herbeiführen können, dieses jedoch vorwerfbar unterlassen. Dadurch habe er die erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes billigend in Kauf genommen.
Nach Meinung des Gerichts hätte der Mann sich nur dann von dem Vorwurf entlasten können, wenn der Sicherheitsabstand durch ein plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen plötzlichen Spurwechsel verkürzt worden wäre. Das sei nachweislich nicht der Fall gewesen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unter Missachtung des Sicherheitsabstandes beharrlich hinter dem vor ihm befindlichen Fahrzeug hergefahren war.
Vor diesem Hintergrund sei dem Betroffenen eine objektiv derart gefährliche und subjektiv anzulastende Verhaltensweise im Straßenverkehr vorzuwerfen, dass er im Sinne des Paragraf 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz) auch mit einem Fahrverbot bestraft werden durfte.
Wegen der vorsätzlichen Begehensweise habe die Regelgeldbuße verdoppelt werden dürfen. Eine zusätzliche Erhöhung um 50 Euro sei deswegen gerechtfertigt, weil der Beschuldigte wenige Monate vor seinem Vergehen wegen eines nicht unerheblichen Geschwindigkeits-Verstoßes rechtskräftig dazu verurteilt worden sei, eine Geldbuße zu zahlen.