(verpd) „Vorsicht auf den Straßen. Es droht Nebel mit Sichtweiten unter 50 Metern.“ Diese und ähnliche Warnungen sind im Herbst wieder vermehrt im Radio zu hören. Doch wie schnell darf man dann eigentlich noch fahren? Und ab wann kann beziehungsweise muss man die Nebelscheinwerfer beziehungsweise die Nebenschlussleuchte nutzen? Und wo beziehungsweise auf welchen Straßen ist es besonders gefährlich?
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat ermittelt, dass im Durchschnitt über die Jahre hinweg mehr als 60 Prozent der schweren Unfälle aufgrund von Nebel – das sind Unfälle mit Personenschäden oder schwerwiegendem Sachschaden – sich in den letzten drei Monaten des Jahres ereignen. Die meisten, nämlich rund zwei Drittel dieser Nebenunfälle geschehen auf Landstraßen. Ein Viertel passiert innerorts und knapp jeder zehnte auf der Autobahn.
Im vergangenen Jahr gab es hierzulande 291 Verkehrsunfälle mit Personenschäden, welche durch schlechte Sicht durch Nebel verursacht wurden – mit fallender Tendenz. Das wird klar, wenn man die aktuellen Zahlen mit jenen aus dem Jahr 1992 vergleicht: Damals gab es über 1.000 schwere Nebelunfälle pro Jahr mehr als 2022.
Mit Nebel ist vor allem in den Morgen- und Abendstunden zu rechnen, und zwar nicht nur, aber eben besonders häufig in der Nähe von Flüssen, Seen oder anderen Gewässern oder Tallagen. Hier kann es auch schlagartig nebelig sein, selbst wenn vorher alles noch klar war. Ein erster Hinweis auf Nebel kann der Gegenverkehr sein, also wenn hier vermehrt Fahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht entgegenkommen.
Apropos Abblendlicht: Auch wenn moderne Fahrzeuge mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sind, sollte man bereits bei geringem Nebel das Abblendlicht einschalten, da man damit besser gesehen wird – und zwar von vorn und von hinten, denn nur beim Abblendlicht leuchten auch die roten Rückleuchten, beim Tagfahrlicht hingegen sind diese aus. Also: Lichtautomatik aus und Abblendlicht an.
Zur Geschwindigkeit und zum Abstand: Als Faustregel gelten außerorts bei trockener Straße: Tachostand gleich Sichtweite und Mindestabstand gleich Geschwindigkeit. Das bedeutet: Bei einer Sichtweite von 75 Metern sollte man nicht schneller als mit 75 Stundenkilometern unterwegs sein und zum Vordermann einen Abstand von mindestens 75 Metern einhalten.
Zudem gilt gemäß § 3 StVO (Straßenverkehrsordnung): Bei Sichtweiten unter 50 Metern darf man maximal 50 Stundenkilometer fahren. Und auch erst in diesem Fall darf die rote Nebelschlussleuchte zugeschalten werden.
Die Nebelschweinwerfer vorn hingegen dürfen bereits bei einer erhebliche Sichtbehinderung zugeschalten werden. Das gilt bei einer Sichtweite auf einer Autobahn von weniger als 150 Meter, auf einer Landstraße von unter 100 Meter und in einer Ortschaft von unter 60 Meter. Tipp: Die Straßenleitpfosten haben außerorts einen Abstand von 50 Metern. Ist immer nur einer zu sehen, liegt die Sichtweite bei unter 50 Metern.
Bei zu hoher Geschwindigkeit und/oder einem zu geringen Abstand zum Vordermann drohen zum Beispiel bei einem Unfall drastische Strafen in Höhe von mehreren Hundert Euro, einem mehrmonatigen Fahrverbot und bis zu zwei Punkten im Fahreignungsregister (FAER), umfangssprachlich Punkten in Flensburg.
Ist man bei Nebel ohne Abblendlicht trotz eingeschränkter Sichtverhältnisse beziehungsweise erheblicher Sichtbehinderung unterwegs, kann dies ein Bußgeld zwischen 20 Euro und 90 Euro kosten und in bestimmten Fällen sogar mit einem Punkt im FAER bestraft werden. Ein Bußgeld wird aber auch fällig, wenn man bei guter Sichtweite mit zugeschalteten Nebelscheinwerfern und/oder Nebelschlussleuchte unterwegs ist.