Nicht das gebuchte Hotel erhalten

(verpd) Eine Leistungsänderung wie die Unterbringung in einem anderen als dem von einem Reisenden gebuchten Hotel stellt einen Reisemangel dar, der einen Schadenersatzanspruch auslöst. Das hat das Amtsgericht München in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (264 C 17870/23).

Eine Frau hatte bei einem Pauschalreiseveranstalter für sich und eine Mitreisende eine einwöchige Reise nach Sizilien gebucht hatte. Dafür hatte sie 740 Euro pro Person gezahlt. Weil das gebuchte Hotel überbucht war, wurden die Frauen am Ankunftstag in einem anderen Hotel untergebracht. Dadurch entstanden ihnen Mehrkosten in Höhe von 208 Euro.

Blick auf Hinterhof mit schnatternden Gänsen

Damit war ihre Odyssee jedoch noch nicht beendet. Denn am nächsten Tag mussten sie in eine 100 Meter entfernt liegende Unterkunft umziehen. Das ihnen in dem Quartier zugewiesene Zimmer verfügte nur über ein Fenster mit Blick auf den Hinterhof. In dem hielten sich nach Angaben der Betroffenen laute und stinkende Gänse auf.

Auf das erhoffe Zimmer mit einem Fenster zum Meer mussten die Frauen verzichten. Erst am dritten Tag ihrer Reise konnten sie schließlich ein aus ihrer Sicht halbwegs akzeptables Zimmer beziehen. Ein Blick aus dem Zimmer aufs Meer war jedoch weiterhin nicht möglich.

Als Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten überwies der Reiseveranstalter der Kundin schließlich 230 Euro.

Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen Hotel

Das erschien der Frau zu wenig. Sie reichte daher Klage beim Münchener Amtsgericht ein. Dort erlitt die Reisende eine Niederlage.

Nach Ansicht des Gerichts stellt eine Leistungsänderung durch Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel einen Reisemangel dar, der einen Schadenersatzanspruch auslöst. Denn ein Reisender vergleiche vor der Buchung regelmäßig verschiedene Angebote.

Anschließend entscheide er sich gezielt für ein bestimmtes Hotel und buche nicht lediglich irgendeine Unterkunft einer bestimmten Kategorie an einem bestimmten Ort. Entscheidungskriterien könnten dabei zum Beispiel die Lage, der Renovierungszustand, die Zimmergröße, die Ausstattung, die Verpflegung, der Service und noch weitere Faktoren sein.

Ausgleich für Unannehmlichkeiten

In dem entschiedenen Fall hätten die beiden Frauen innerhalb der ersten Reisetage zweimal umziehen müssen. Weil das für sie mit Unannehmlichkeiten verbunden war, stehe ihnen für jeden der Tage eine Minderung in Höhe des jeweiligen Tagespreises der Reise zu.

Dabei ergab sich nach den Berechnungen des Gerichts ein Betrag in Höhe von knapp 113 Euro pro Reisender. Hinzu kämen die Aufwendungen der Klägerin für das am ersten Tag bezogene Ersatzhotel in Höhe von 104 Euro.

Denn dass sie ihre Forderung auch im Namen ihrer Mitreisenden geltend machen konnte, habe sie nicht belegt. Die Klägerin sei daher durch die Zahlung des Reiseveranstalters ausreichend entschädigt worden.

Im Übrigen habe die Reisende nicht belegt, dass sie ein Zimmer mit Meerblick gebucht hatte. Aus den Reiseunterlagen ergebe sich das wenigstens nicht. Dieser Faktor müsse bei der Berechnung der Entschädigung folglich unberücksichtigt bleiben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Rechte eines Reisenden

Tipp: Einen Überblick über die nationalen und europaweiten Rechte als Reisender enthalten die Webportale des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (ECC-Net).

Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man zudem sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen.

Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.

Übrigens, einige Rechtsschutzversicherer stellen ihren Kunden auch eine Beratungshotline zur Verfügung. Die Versicherungsexperten beraten im Ernstfall, zum Beispiel direkt am Urlaubsort, was zu tun ist, damit der Versicherte sein Recht als Reisender auch durchsetzen kann.

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