Notwendiger Kennzeichenwechsel zum 1. März für Mofas und Co.

(verpd) Für die Kleinkrafträder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge sowie motorisierte Krankenfahrstühle beginnt zum 1. März ein neues Versicherungsjahr. Damit man mit diesen Fahrzeugen weiterhin auf öffentlichen Straßen fahren kann, muss der Halter das bisherige schwarze-weiße durch das neue blaue-weiße Versicherungs-Kennzeichen auswechseln. Denn dies ist der Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.

Es gibt Fahrzeuge, die gemäß den §§ 3 und 4 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) nicht auf der Zulassungsstelle zugelassen werden müssen, aber eine gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen, um auf öffentlichen Straßen genutzt werden zu können. Zu diesen Fahrzeugen zählen Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle gemäß § 2 FZV sowie Elektrokleinst-Fahrzeuge.

Dass ein vorgeschriebener Kfz-Haftpflichtschutz besteht, ist durch ein gültiges Versicherungs-Kennzeichen gemäß den §§ 52 und 53 FZV oder bei Elektrokleinst-Fahrzeugen durch eine Versicherungsplakette gemäß § 56 FZV nachzuweisen. Diese Versicherungs-Bestätigung gilt für maximal ein Versicherungsjahr – das ist von Anfang März bis Ende Februar des nächsten Jahres.

Spätestens ab 1. März ein blaues Kennzeichen

Konkret beginnt der Versicherungsschutz frühestens zum 1. März und läuft am 28. oder bei Schaltjahren am 29. Februar des nächsten Jahres ab. Entsprechend gilt das Versicherungs-Kennzeichen oder die Versicherungsplakette maximal zwölf Monate und muss jährlich zum 1. März erneuert werden.

Ob für ein zulassungsfreies Fahrzeug der vorgeschriebene Versicherungsschutz aktuell besteht, erkennt man an der Farbe des Nummernschildes, denn jedes Versicherungsjahr hat eine andere Kennzeichenfarbe: Die Schrift ist je nach Versicherungsjahr blau, grün oder schwarz auf jeweils weißem Untergrund.

Im Versicherungsjahr 2024/2025 ist es eine blaue Schrift auf weißem Hintergrund. Die bisherigen schwarzen Kennzeichen verlieren somit ihre Gültigkeit. Wer ab dem 1. März noch mit einem alten schwarzen Kennzeichen fährt, hat keinen Haftpflicht-Versicherungsschutz und macht sich strafbar. Die Versicherungs-Kennzeichen gibt es bei der Kfz-Versicherungs-Gesellschaft beziehungsweise beim Versicherungsfachmann.

Diese Fahrzeuge benötigen ein Versicherungs-Kennzeichen

Typische Fahrzeuge, die ein Versicherungs-Kennzeichen benötigen sind:

  • Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds und Roller, die nicht schneller als 45 Stundenkilometer – bei Erstinbetriebnahme vor 2002 höchstens 50 Stundenkilometer – fahren sowie einen Motor unter 50 Kubikzentimeter Hubraum oder bei einem Elektromotor maximal vier Kilowatt Nenndauerleistung haben,
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 Stundenkilometer, die vor dem 1. März 1992 versichert waren,
  • Quads und andere vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometern und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern,
  • E-Bikes, also Elektrofahrräder mit einer tretunabhängigen Motorunterstützung über sechs bis maximal 25 Stundenkilometern,
  • S-Pedelecs, also Elektrofahrräder, deren Elektromotor das Rad während des Tretens bis zu einer Geschwindigkeit von über 25 bis höchstens 45 Stundenkilometern mit antreibt und
  • motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern.

Für Elektrokleinst-Fahrzeuge wie E-Scooter und Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit ab sechs bis höchstens 20 Stundenkilometern ist laut Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung eine Versicherungsplakette notwendig.

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