(verpd) Auch wenn sich ein Unfall an einem Nachmittag ereignet hat, steht dem Geschädigten bereits für diesen Tag die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zu. Das hat das Amtsgericht Dresden jüngst entschieden (109 C 4630/21).
Ein Kfz-Halter war mit seinem Pkw an einem Freitagnachmittag in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. An der alleinigen Haftung des Unfallgegners bestanden keine Zweifel. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers erklärte sich daher grundsätzlich dazu bereit, den Schaden zu regulieren. Er weigerte sich jedoch, dem Geschädigten für den Tag des Unfalls eine Nutzungsausfall-Entschädigung zu zahlen.
Das begründete er damit, dass der Autofahrer mit dem beschädigten Fahrzeug am Tag des Unfalls lediglich noch nach Hause gefahren sei. Von einem Nutzungswillen, der für die Zahlung eines Ausfallschadens erforderlich sei, könne daher keine Rede sein.
Unabhängig davon habe der Mann das Auto vor dem Unfall mehr als zwei Drittel des Tages nutzen können. Ihm stehe daher für den Unfalltag auch aus diesem Grund keine Nutzungsausfall-Entschädigung zu. Der Pkw-Halter war damit nicht einverstanden und verklagte den Unfallgegner beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz.
Das mit dem Fall befasste Dresdener Amtsgericht wollte sich ebenfalls der Argumentation des gegnerischen Kfz-Versicherers nicht anschließen. Es verurteilte den Versicherer dazu, dem Kläger auch für den Tag des Unfalls die geforderte Entschädigung zu zahlen.
Das Argument des Versicherers, dass es dem Geschädigten für die restliche Zeit des Unfalltages an einem Nutzungswillen gefehlt habe, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Denn immerhin sei der Betroffene mit dem Fahrzeug noch nach Hause gefahren. Damit habe er seinen Nutzungswillen belegt.
Im Übrigen sei kein Fall bekannt, in dem Gerichte eine Nutzungsausfall-Entschädigung nach Stunden bemessen hätten. Der Versicherer sei daher dazu verpflichtet, den Kläger auch für den Unfalltag in voller Höhe zu entschädigen.
Übrigens, wenn ein Kfz-Halter eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann er ohne Kostenrisiko sein Recht vor Gericht gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Versicherung einfordern. Denn die Police deckt unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüchen notwendigen Anwalts- und Prozesskosten ab.
Sofern der Versicherer für den Fall eine Deckungszusage erteilt hat, erfolgt die Kostenübernahme erfolgt unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.