(verpd) Das frühestmögliche gesetzliche Renteneintrittsalter wird je nach Rentenart seit 2012 bis 2031 jedes Jahr schrittweise angehoben. Wer 2025 beispielsweise erstmals eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen will, muss mindestens 66 Jahre und zwei Monate alt sein. In 2024 lag das früheste Renteneintrittsalter noch bei 66 Jahren. Das steigende Renteneintrittsalter wirkt sich darüber hinaus auch auf die Höhe der möglichen Rentenabschläge bei bestimmten Rentenarten aus.
Ein Anspruch auf eine gesetzlichen Altersrente besteht nur, wenn die festgelegten Zugangsvoraussetzungen der jeweiligen Rentenart erfüllt sind. Dazu gehört, dass man eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat und weitere Bedingungen, wie eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), erfüllt. Zudem spielt es eine Rolle, ob man Rentenabschläge, also prozentuale Kürzungen der Rente, in Kauf nimmt oder nicht.
Zu den aktuell gängigen gesetzlichen Altersrenten für Personen, die nach 1952 geboren sind und nicht im Bergbau tätig waren, zählen: die abschlagfreie reguläre Altersrente, auch Regelaltersrente genannt, die Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie die Altersrente für Schwerbehinderte mit oder ohne Abschläge.
Seit 2012 wird das frühestmögliche Renteneintrittsalter für einige gesetzliche Altersrenten, die sogenannte Altersgrenze, jedes Jahr schrittweise angehoben. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf alle, die eine abschlagsfreie Rente erstmalig beziehen wollen. Auch wer in 2025 63 Jahre alt wird und eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen – diese ist frühestens mit 63 Jahren möglich – beziehen möchte, muss höhere Abschläge in Kauf nehmen als Personen, die 2024 oder früher das genannte Alter erreicht haben.
Die Regelaltersrente kann jeder beantragen, der zum geplanten Rentenbeginn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat. Seit 2012 steigt das früheste Renteneintrittsalter für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr an.
Ein 1958 Geborener muss mindestens 66 Jahre alt sein, um eine Regelaltersrente beziehen zu können. Wer ein Jahr später, also 1959, auf die Welt kam, kann eine solche Rente frühestens mit 66 Jahren und zwei Monaten in Anspruch nehmen. Wer also am 31.12.1958 geboren wurde, kann am 1.1.2025 eine Regelaltersrente beziehen. Ist das Geburtsdatum einen Tag später, also der 1.1.1959, ist der früheste Rentenbeginn erst der 1.3.2025, und damit zwei Monate später.
Wichtig: Eine Altersrente beginnt, sofern man sie rechtzeitig beantragt hat, frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn alle Anspruchskriterien für die jeweilige Rentenart erfüllt sind.
Wer beispielsweise am 01.10.1959 geboren wurde, kann noch am 01.12.2025 eine Regelaltersrente erhalten. Wer jedoch einen Tag später, also am 02.10.1959 geboren wurde, hat erst einen Monat später, nämlich am 01.01.2026 einen Rentenanspruch. In 2025 hat somit nur derjenige Anspruch auf eine Regelaltersrente, der bis zum 1.10.1959 geboren wurde und die fünfjährige Wartezeit erfüllt.
Anspruchsvoraussetzung für die abschlagsfreie ist eine Wartezeit von mindestens 45 Jahren. Zudem steigt das Renteneintrittsalter für diese Rentenart für alle ab 1953 bis 1964 Geborenen seit 2016 schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Das heißt, wer noch 1951 oder 1952 zur Welt kamen, konnten mit 63 Jahren eine solche Rente erhalten.
Ist man 1960 geboren, konnte beziehungsweise kann man frühestens im Alter von 64 Jahren und vier Monaten frühestens eine solche Rente beziehen. Für 1961 Geborene liegt das früheste Renteneintrittsalter dagegen bei 64 Jahren und sechs Monaten. Wer 2025 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen will, muss daher vor dem 2.6.1961 geboren sein.
Folgendes Beispiel zeigt die Auswirkungen der Anhebung der Altersgrenze: Am 31. Dezember 1960 Geborene erhalten frühestens ab dem 1.5.2025 eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte. Wer nur einen Tag später geboren wurde, also am 1.1.1961, bekommt frühestens zwei Monate später, und damit erst ab 1.7.2025 eine solche Rente.
Der früheste Rentenbeginn für eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen, die eine 35-jährige Wartezeit voraussetzt, ist das 63. Lebensjahr. Das heißt, jeder der ab 2.12.1961 bis 1.12.1962 geboren wurde, kann frühestens 2025 eine gesetzliche Altersrente beziehen.
Doch obwohl bei dieser Rentenart das frühestmögliche Renteneintrittsalter nicht erhöht wird, wirkt sie hier die stufenweise Anpassung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze auf den Rentenabschlag aus. Denn die Höhe der Abschläge hängen vom Geburtsdatum und dem Zeitpunkt des Renteneintritts sowie von der Altersgrenze für eine Regelaltersrente ab.
Für jedem Monat, den ein GRV-Versicherter vor dem frühesten Renteneintrittsalter der Regelaltersrente eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nimmt, wird die Bruttorente um 0,3 Prozent Abschlag gekürzt.
Wer zwischen dem 2.12.1961 und dem 31.12.1961 geboren wurde, kann frühestens zum 1.1.2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte erhalten. Die Abschlaghöhe liegt hier bei 12,6 Prozent, da die Altersgrenze für die Regelaltersrente aller 1961-Geborenen bei 66. Lebensjahren und sechs Monaten liegt. Die Rente würde somit 42 Monate vor der Regelaltersgrenze bezogen, was einem Rentenabschlag von 12,6 Prozent entspricht (42 mal 0,3 Prozent).
Diejenigen, die zwischen dem 1.1.1962 und dem 1.12.1962 geboren wurden, können ebenfalls frühestens im Jahr 2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Allerdings beträgt hier die Abschlaghöhe 13,2 Prozent. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente aller 1962-Geborenen liegt nämlich bei 66 Jahren und acht Monaten. Die Rente mit 63 Jahren würde somit 44 Monate vor der Regelaltersgrenze bezogen. Der Abschlag beträgt somit 13,2 Prozent (44 mal 0,3 Prozent).
Alle, die 1964 oder später geboren sind und mit 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen wollen, haben einen Rentenabschlag von 14,4 Prozent (48 mal 0,3 Prozent). Der Grund: Die Regelaltersgrenze liegt für diese Geburtsjahrgänge bei 67 Jahren. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren bezieht man die Rente somit 48 Monate vor der Altersgrenze, nach der die Abschlaghöhe ermittelt wird.
Ein Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einer Wartezeit von 35 Jahren, kann die Altersrente für Schwerbehinderte mit oder ohne Abschläge beanspruchen. Bei diesen Rentenarten steigt die Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 schrittweise auf das 62. Lebensjahr für die Rente mit Abschlägen und auf das 65. Lebensjahr für die Rente ohne Abschläge.
Eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte kann 2025 frühestens ein Schwerbehinderter in Anspruch nehmen, der 1960 geboren wurde und 64 Jahre und vier Monate alt ist oder der 1961 geboren wurde und das Alter von 64 Jahren und sechs Monaten erreicht hat. Konkret ist ein frühestmöglicher Renteneintritt in diese Rentenart in 2025 für alle, die ab 2.8.1960 bis einschließlich 1.6.1961 geboren wurden, möglich.
Den frühestmöglichen Renteneintritt mit Rentenabschlägen gibt es im Vergleich zu allen genannten Rentenarten bei der Altersrente für Schwerbehinderte. Ist man 1962 geboren, konnte man bereits im Alter von 61 Jahren und acht Monaten eine solche Rente beziehen. Für 1963 Geborene liegt das früheste Renteneintrittsalter dagegen bei 61 Jahren und zehn Monaten und für ab 1964 Geborene beträgt die Altersgrenze für diese Rentenart das 62. Lebensjahr.
Wer 2025 frühestmöglich eine Altersrente für Schwerbehinderte mit Abschlägen in Anspruch nehmen will, muss zwischen dem 2.2.1963 und dem 31.12.1963 geboren sein.
Die Rentenabschläge berechnen sich hier nach der abschlagsfreien Variante der Altersrente für Schwerbehinderte. Für jeden Monat, den man vor dieser Altersgrenze in Rente geht, beträgt der Rentenabschlag 0,3 Prozent. Da sowohl die Altersgrenze für die abschlagfreie und die mit Abschlägen steigt, liegt der Rentenabschlag immer bei 10,8 Prozent.
Für alle 1963 Geborenen, die mit 61 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen, sind das maximal 10,8 Prozent (36 mal 0,3 Prozent), da deren Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte bei 64 Jahren und zehn Monaten liegt, also eigentlich drei Jahre später. Wer ab 1964 geboren wurde, erhält frühestens mit 62 Jahren eine Rente mit Abschlägen und mit 65 Jahren eine Rente ohne Abschläge. Auch hier liegt die Abschlaghöhe bei 10,8 Prozent.
Detaillierte Informationen zur Berechnung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe bietet die downloadbare Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV).
Auf dem DRV-Webportal findet man zudem einen Rentenbeginnrechner, mit dem jeder seinen frühesten Rentenbeginn je Rentenart ermitteln kann. Voraussetzung des Rentenbezugs zum angegebenen Zeitpunkt ist jedoch, dass man an diesem Tag auch die sonstigen Voraussetzungen wie die vorgeschriebenen Wartezeiten erfüllt.
Generell gilt: Die gesetzliche Altersrente, egal ob mit oder ohne Abschläge, entspricht grundsätzlich bei Weitem nicht dem bisherigen Nettoeinkommen. Denn selbst wer 45 Jahre gearbeitet und dabei so viel verdient hat wie der Durchschnitt aller gesetzlich Rentenversicherten, erhält aktuell nur rund 48 Prozent seines bisherigen Nettoeinkommens.
Daher ist es wichtig, frühzeitig zusätzlich für das Alter vorzusorgen, um im Ruhestand den Lebensstandard halten zu können. Der Versicherungsvermittler kann bei der Finanzanalyse helfen und maßgeschneiderte Vorsorgeoptionen anbieten.