Risiko bei der Kinderbetreuung aus Gefälligkeit

(verpd) Selbst wer nur ein Kind aus Gefälligkeit betreut, ist automatisch für dessen Unversehrtheit, aber auch dafür, dass das Kind keinen anderen schädigt, verantwortlich. Kommt es dennoch zu einem entsprechenden Vorfall, kann eine passende Versicherungspolice zumindest das finanzielle Risiko des Betreuers absichern.

Wer das Kind von Verwandten oder Bekannten betreut, muss unter Umständen dafür aufkommen, wenn dem Sprössling während der Betreuung etwas passiert oder der kleine Schützling andere schädigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine professionelle Tagesmutter oder ein Tagesvater gegen Entgelt oder die Großeltern, Nachbarn oder Freunde aus reiner Gefälligkeit ein Kind betreuen.

Eine Betreuungsperson übernimmt in der Betreuungszeit nämlich automatisch die Aufsichtspflicht über das ihm anvertraute Kind. Verletzt die Betreuungsperson diese Aufsichtspflicht – egal ob fahrlässig oder grob fahrlässig –, muss sie auch für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen.

Ausnahme Kindergarten und Co.

Eine Ausnahme gibt es bei der Betreuung durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson oder Tageseinrichtung, wie staatlich anerkannte Kinderhorte, -krippen oder Kindergarten. Während dieser Betreuungszeit steht das Kind unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch auch hier, wenn der Vorfall, der zur Verletzung des Kindes geführt hat, durch die Betreuungsperson grob fahrlässig verursacht wird.

Haftungsrisiko für Großeltern, Freunde und Nachbarn

Alle Betreuer, die nicht ausdrücklich eine offizielle Anerkennung ihrer Betreuertätigkeit durch das Jugendamt haben, haften bereits, wenn das Kind durch ihr fahrlässiges oder grobfahrlässiges Verschulden zu Schaden gekommen ist.

Ob der Betroffene für die Kinderbetreuung bezahlt wurde oder dies, wie bei Großeltern und Freunden oftmals üblich, aus Gefälligkeit unentgeltlich übernommen hat, spielt für die Haftung keine Rolle.

Dies verdeutlicht auch ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts (Az: B 2 U 2/17 R), bei dem der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bei einer Kinderbetreuung durch die Oma verneint wurde. Im konkreten Fall war eine Großmutter von einem Gericht zu einem Schmerzensgeld von 400.000 Euro verurteilt worden, nachdem ihr Enkel, während sie auf ihn aufpassen sollte, in ein Schwimmbecken gefallen war und dabei dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten hatte.

Wenn das Kind einen anderen schädigt

Doch selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz im Schadenfall greift, reichen die Leistungen oftmals nicht aus, um die finanziellen Folgen beispielsweise einer unfallbedingten Invalidität aufzufangen. Zudem zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch nicht für Schäden, die ein betreutes Kind einem anderen zugefügt hat, was für den Betreuer ebenfalls zum Kostenrisiko werden kann.

Denn kommt ein Dritter durch ein zu betreuendes Kind zu Schaden, weil die Betreuungsperson die Aufsichtspflicht verletzt hat, muss der Betreuer den Schaden ersetzen.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Großeltern das zu betreuende Kind draußen spielen lassen und durch einen Besuch so abgelenkt sind, dass sie nicht sehen, wie ihr Schützling Steine auf einen vorbeifahrenden Radfahrer wirft und dieser deswegen verunfallt.

Der passende Versicherungsschutz für Kinderbetreuer

Betreuungspersonen, die aus Gefälligkeit oder auch gegen Bezahlung ein Kind betreuen, können die finanziellen Haftungsrisiken, dass ein Kind während der Betreuung verletzt wird oder einen anderen schädigt, jedoch im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung absichern. Wer bereits eine solche Police hat, sollte beim Versicherer oder Vermittler nachfragen, inwieweit die private, unentgeltliche Kinderbetreuung mitversichert ist oder miteingeschlossen werden kann.

In manchen Privathaftpflicht-Policen kann sogar die Tätigkeit als gewerbliche Kinderbetreuung zum Teil gegen Aufpreis mitversichert werden. Alternativ können professionelle Tagesmütter oder Tagesväter auch eine spezielle Haftpflichtpolice abschließen.

Diese übernimmt in der Regel nicht nur Schäden, die das Kind erleidet oder welche das Kind während der Betreuung verursacht und für die der Betreuer haften muss, sondern auch Schäden, die der Betreuer selbst während seiner beruflichen Tätigkeit bei anderen versehentlich anrichtet.

Tipp: Die kostenlos herunterladbare Broschüre „Kinder sicher betreuen“ der gemeinnützigen Aktion Das sichere Haus e.V. (DSH) erklärt, worauf Betreuer achten sollten, um Unfälle bei der Kinderbetreuung zu vermeiden.

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