Riskante Arzneimittel für Autofahrer

(verpd) Wer Medikamente benötigt, sei es auch nur, um Kopfschmerzen oder eine Erkältung zu bekämpfen, sollte genau darauf achten, was er tatsächlich einnehmen darf, wenn er selbst ein Auto fährt. Denn viele Arzneimittel, auch einige frei verkäufliche, können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Nicht jedes hierzulande zugelassene Arzneimittel, egal ob rezeptpflichtig oder frei verkäuflich, kann man als Autofahrer bedenkenlos nehmen. Denn diverse Medikamente haben Neben- oder Wechselwirkungen, die die Fahrtüchtigkeit herabsetzen. Manche mindern die Reaktions-Geschwindigkeit und Konzentrationsfähigkeit, beispielsweise weil man davon müde wird, oder sie stören das Seh- und Wahrnehmungsvermögen, andere machen aggressiv.

Jeder Kfz-Fahrer sollte sich daher vor der Einnahme eines rezeptpflichtigen oder auch frei verkäuflichen Medikamentes erkundigen, ob die Arznei beziehungsweise eine notwendige Kombination von mehreren Medikamenten seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Entsprechende Informationen findet man auf dem Beipackzettel der Arznei oder durch eine Beratung beim Arzt oder Apotheker. Wer sich nicht daran hält, muss mit hohen Strafen rechnen.

Selbst ein Hustensaft kann das Unfallrisiko erhöhen

Nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. (DVR) gibt es bestimmte Medikamentengruppen, die diesbezüglich besonders riskant für Autofahrer sein können. Dazu gehören zum Beispiel Schlaf- oder Beruhigungsmittel, Schmerzmittel, Antidepressiva, Neuroleptika zur Behandlung von Psychosen und Schizophrenien, sowie Antiallergika.

Selbst teils rezeptfreie Erkältungsmittel wie Schnupfensprays und Hustensäfte, insbesondere wenn sie codein- oder koffeinhaltig sind, aber auch Augentropfen, Arzneien gegen Diabetes, Bluthochdruck, Magen-Darm- oder Herzerkrankungen können die Fahrtüchtigkeit stark beeinträchtigen.

Grundsätzlich sollte man bis zu 24 Stunden nach einer Narkose – und dies gilt auch für ambulante Eingriffe wie eine Magen- oder Darmspiegelung – kein Fahrzeug führen. Auch nach Augenuntersuchungen ist das Fahren tabu, wenn hierbei Medikamente eingesetzt wurden, welche die Pupille weiten. Erhält man eine lokale Betäubung, beispielsweise im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung, kann dies unter Umständen für mehrere Stunden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Auch hier empfiehlt es sich, vorab beim Arzt nachzufragen, inwieweit man ein Auto selbst fahren kann.

Unter Umständen bleibt es nicht nur beim Bußgeld

Wer unter Medikamenteneinfluss fährt, obwohl er deswegen fahruntauglich ist, kann wie bei einer Trunkenheitsfahrt je nach Umstand mit einem Bußgeld, mit Punkten im Fahreignungsregister und mit Führerscheinentzug bis hin zu einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

Hat man einen Unfall aufgrund eines Medikamenteneinflusses verursacht, kann sich dies auch nachteilig auf den bestehenden Versicherungsschutz auswirken: So kann in dem Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Fahrer eine Summe in Höhe von bis zu 5.000 Euro für die Regulierung des Schadens, der beim Unfallgegner entstanden ist, zurückfordern (Regress).

Auch ein eventuell vorhandener Kaskoschutz ist davon betroffen, denn der Versicherer kann je nach Anteil der groben Fahrlässigkeit am Gesamtschaden am eigenen Pkw die Kaskoleistung anteilig kürzen. Wer nämlich Medikamente einnimmt, die seine Fahrtüchtigkeit herabsetzen, und dennoch ein Kfz lenkt, handelt grob fahrlässig.

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