(verpd) Gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, die vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine positiven Einkünfte erzielt haben, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Das gilt selbst dann, wenn der Einkommensausfall auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies entschied das Sozialgericht Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: S 56 KR 1969/20).
Ein im Veranstaltungs-Management tätiger Selbstständiger ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Sein Mitgliedschaftsvertrag mit der gesetzlichen Krankenkasse, bei der er GKV-versichert ist, enthält eine Klausel, nach der ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab dem 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit besteht. Selbstständige haben als freiwillig GKV-Versicherte in der Regel einen Krankengeldanspruch, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif bei der Krankenkasse abgeschlossen haben.
Wegen der Corona-Krise konnten die Betriebseinnahmen des Mannes die Betriebsausgaben nicht mehr decken. Die Verluste wurden auch durch öffentliche Beihilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen nicht ausgeglichen. Auf Antrag des Mannes reduzierte seine Krankenkasse daher ab April 2020 die zu zahlenden Beiträge, indem sie keinen Gewinn mehr berücksichtigte und er nur noch den Mindestbeitrag zu zahlen hatte.
Kurz darauf wurde der Selbstständige vom Arzt krankgeschrieben. Er beantragte daher ab Mitte Juni 2020 die Zahlung von Krankengeld.
Das lehnte die gesetzliche Krankenkasse, bei der er GKV-versichert ist, mit der Begründung ab, dass der krankheitsbedingte Arbeitsausfall keinen Einkommensverlust verursacht habe. Der Versicherte habe schließlich selbst angegeben, wegen der Pandemie aus seiner selbstständigen Tätigkeit keinen Gewinn mehr zu erzielen. Ihm könne daher kein Krankengeld gezahlt werden.
Dieser Argumentation schloss sich das Berliner Sozialgericht an. Es wies die Klage des Veranstaltungsmanagers gegen seinen Krankenversicherer als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts bestimmt sich die Höhe des Krankengeldes freiwillig GKV-versicherter Selbstständiger nach dem Arbeitseinkommen, das zuletzt vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit erzielt wird.
Wegen des vollständigen Einkommensausfalls sei das von dem Kläger erzielte Betriebsergebnis ab April 2020 jedoch negativ gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Beihilfe habe sich kein Gewinn ergeben.
Grund für den Einkommensausfall sei folglich nicht das bei der Krankenkasse versicherte Risiko, nämlich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gewesen. Ausschlaggebend war vielmehr ein nicht bei der Krankenkasse versichertes Risiko, nämlich der pandemiebedingte Auftragsrückgang. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld zu.
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