(verpd) Nebel kann zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit auftreten, aber besonders häufig ist damit in den Herbst- und Wintermonaten zu rechnen. Jeder Autofahrer sollte daher wissen, wie er sich bei einer solchen Sichtbehinderung zu verhalten hat. Anderenfalls gefährdet er sich selbst sowie andere und kann zudem mit einem Bußgeld bestraft werden. Sogar ein Fahrverbot ist möglich.
Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) ereigneten sich von 2017 bis einschließlich 2021 1.502 schwere Verkehrsunfälle mit Personenschäden infolge einer Sichtbehinderung durch Nebel. Dabei wurden 2.324 Verkehrsteilnehmer verletzt, davon 59 Personen so schwer, dass sie verstarben.
Im Durchschnitt kommt es somit jedes Jahr zu über 300 schweren Nebelunfällen mit rund 450 Verletzten und knapp zwölf Verkehrstoten. Mehr als zwei Drittel, nämlich knapp 68 Prozent dieser Unglücke, ereigneten sich auf den Landstraßen. Fast ein Viertel (23 Prozent) passierte innerhalb von Ortschaften und rund neun Prozent auf Autobahnen.
Ältere Destatis-Unfallstatistiken belegen zudem, dass rund 60 Prozent der schweren Nebelunfälle mit Personen- und/oder hohen Sachschäden in den letzten drei Monaten eines Jahres, also von Oktober bis Dezember, geschehen.
Besonders häufig ist im Herbst und Winter mit Nebel am Abend, in der Nacht, aber auch in den frühen Morgenstunden zu rechnen. Je nach Witterungslage kann es aber auch tagsüber neblig sein.
Mit Nebel oder Nebelschwaden sollte man insbesondere in der Nähe von Seen und Gewässern, in Flussniederungen, in Tälern oder an Waldrändern rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn es an anderen Stellen noch klar ist.
Kommen einem am Tage vermehrt Fahrzeuge mit eingeschaltetem Abblendlicht entgegen, ist das ein erster Hinweis, dass man mit schlechten Sichtverhältnissen rechnen muss.
Nebel oder Nebelschwaden können schlagartig die Sichtweite stark einschränken. Wie groß die Sichtbehinderung ist, lässt sich an den Leitpfosten am Fahrbahnrand von Landstraßen und Autobahnen erkennen. Auf gerader Strecke stehen die Leitpfosten üblicherweise je 50 Meter auseinander. Wer nur noch einen Leitpfosten sieht, hat eine Sichtweite von weniger als 50 Metern.
Die Faustregeln bei Nebel lauten laut Sicherheitsexperten außerorts: „Tachostand gleich Sichtweite“ und „Mindestabstand gleich Geschwindigkeit“. Wer beispielsweise eine Sichtweite von rund 70 Metern hat, sollte auf der Landstraße, aber auch auf der Autobahn nicht schneller als 70 Stundenkilometer fahren und zudem einen Mindestabstand zum Vordermann bei trockener Straße von 70 Metern einhalten.
Konkrete Vorschriften zur Geschwindigkeit und zur Kfz-Beleuchtung bei Sichteinschränkungen zum Beispiel durch Nebel enthält die Straßenverkehrsordnung (StVO). So steht zum Beispiel in § 3 StVO: „Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“
Zudem heißt es im genannten Paragrafen: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 Stundenkilometer gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“ Dies gilt auch auf Autobahnen.
In § 17 StVO ist zudem geregelt: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.“ Nebelscheinwerfer, sofern vorhanden, dürfen also nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee oder Regen eingeschaltet werden, alternativ kann auch nur das Abblendlicht an sein. Das Tagfahrlicht allein reicht nicht.
Eine erhebliche Sichtbehinderung liegt laut gängiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Sichtweite auf einer Autobahn weniger als 150 Meter, auf einer Landstraße unter 100 Meter und in einer Ortschaft keine 60 Meter beträgt. Auf das Fernlicht sollte bei Nebel in der Regel verzichtet werden, da der Nebel das Licht zu stark reflektiert und die Sichtbehinderung dadurch sogar noch verstärkt.
Zudem ist in § 17 StVO unter anderem geregelt, dass Nebelschlussleuchten nur dann benutzt werden dürfen, „wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt.“ Der Grund für diese Vorschrift: Die Nebelschlussleuchte hat eine hohe Leuchtkraft, die bei einer Sichtweite von über 50 Metern zu einer gefährlichen Blendung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer führen könnte.
Wer seine Geschwindigkeit und den Abstand zum Vordermann nicht der Sichtweite anpasst, muss je nach Geschwindigkeitsüber- oder Abstandunterschreitung mit mehreren Hundert Euro Bußgeld, bis zu drei Monaten Fahrverbot sowie ein oder zwei Punkte im Fahreignungsregister (FAER) rechnen.
Fährt man innerorts trotz stark eingeschränkter Sicht durch Nebel ohne, dass die vorgeschriebene Beleuchtung wie Abblendlicht und/oder Nebelscheinwerfer an ist, kann dies bis zu 35 Euro Bußgeld kosten. Wer bei starker Sichtbehinderung außerorts unterwegs ist, ohne dass das Abblendlicht oder die Nebelschweinwerfer an sind, dem droht eine Strafe von bis zu 90 Euro Bußgeld und einem Punkt im FAER.
Doch auch, wer trotz guter Sichtweite mit angeschalteten Nebelscheinwerfern unterwegs ist, kann mit einem Bußgeld von bis zu 35 Euro bestraft werden. Ist die Nebelschlussleuchte an, obwohl die Sichtweite über 50 Meter liegt, droht eben falls eine Strafe bis 35 Euro.