(verpd) Zur Adventszeit gehören Auftritte von Himmelsvertretern wie Nikolaus und Weihnachtsengel zum gewohnten Bild. Doch wer haftet, wenn der engagierte Weihnachtsmann einen Schaden verursacht oder selbst während eines Auftrittes verletzt wird? Diese Frage ist je nach Situation unterschiedlich zu beantworten. Ein passender Versicherungsschutz kann teure Überraschungen für Auftraggeber und auch für den beauftragten Himmelsboten vermeiden.
In der Vorweihnachtszeit ist in Kaufhäusern sowie bei privaten, betrieblichen oder öffentlichen Feiern Hochsaison für Personen, die als Nikolaus, Engel oder Knecht Ruprecht verkleidet auftreten, um Kinder und Erwachsene zu erfreuen. Doch nicht immer bleibt so ein Auftritt folgenlos. So kann es vorkommen, dass ein Himmelsbote stolpert und dabei bei anderen einen Schaden anrichtet.
Es kann aber auch sein, dass der Himmelsvertreter selbst bei seiner Aufführung durch einen anderen verletzt wird. Ob der Himmelsbote oder dessen Auftraggeber für einen entstandenen Schaden haftet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderen ist es wichtig, ob es sich um einen bezahlten Auftritt handelte oder der Nikolaus oder Engel aus Gefälligkeit unentgeltlich tätig war. Zudem spielt es eine Rolle, wie der Schaden verursacht wurde – ob fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich.
Personen, die aus Gefälligkeit, also unentgeltlich, als Weihnachtsmann oder Engel bei Freunden oder auf privaten Feiern auftreten, sind unter Umständen nicht haftbar, wenn sie fahrlässig einen Schaden verursachen.
Das bedeutet, weder der Schädiger noch der Auftraggeber ist in einem solchen Fall zu Schadensersatz verpflichtet. Rechtlich besteht nur eine Haftungspflicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ein Beispiel für grobe Fahrlässigkeit wäre etwa ein betrunkener Weihnachtsmann, der durch sein alkoholbedingtes Verhalten einen anderen schädigt.
Viele, die aus Gefälligkeit als Himmelsbote tätig sind und dabei einen Schaden verursachen, fühlen sich jedoch moralisch verpflichtet, diesen zu ersetzen. In solchen Fällen kann eine Privathaftpflichtversicherung hilfreich sein, sofern in der Police vereinbart ist, dass auch sogenannte Gefälligkeitsschäden mitversichert sind.
Hat der aus Gefälligkeit handelnde Himmelsbote, der den Schaden verursacht hat, eine solche Police mit einem entsprechenden Zusatzschutz für Gefälligkeitsschäden, erhält der Geschädigte einen Schadenersatz, egal ob der Schaden fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursacht wurde. Nur vorsätzlich verursachte Schäden werden nicht übernommen.
Wenn Firmen oder Unternehmen einen Nikolaus oder Weihnachtsengel gegen Entgelt für Veranstaltungen engagieren, sollten sie darauf achten, dass die Person für die Aufgabe geeignet ist. Anderenfalls könnten sowohl der Auftraggeber als auch der Schadensverursacher für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Viele Unternehmen gehen daher auf Nummer sicher und buchen Himmelsboten über professionelle Vermittlungsagenturen. Diese Anbieter legen oft strenge Auswahlkriterien an. Allerdings schützen sie sich selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch rechtswirksame Haftungsausschlüsse, sogenannte Freizeichnungsklauseln, wenn die engagierte Person einen Schaden während ihres Auftrittes anrichtet.
Solange der Vermittler keine grob fahrlässigen Fehler bei der Auswahl nachweislich begangen hat, greift in der Regel dieser Haftungsausschluss, sodass allein der Schadenverursacher, also die beauftragte Person, für den Schaden aufkommen muss. Vermittler und Auftraggeber sind damit vor Haftungsrisiken geschützt, was die Inanspruchnahme eines erfahrenen Vermittlers für Unternehmen attraktiv macht.
Doch auch, wer sich gegen Entgelt als Himmelsbote vermitteln lässt, kann dieses Haftungs- und damit Kostenrisiko, wenn er bei anderen während des Auftritts einen Schaden verursacht, über eine (bestehende) Privathaftpflichtversicherung absichern. In vielen dieser Policen lassen sich nämlich nicht nur Gefälligkeitsschäden, sondern auch Schäden, die man Rahmen einer gelegentlichen Dienstleistung gegen Entgelt versehentlich anrichtet, optional mitversichern.
Hat der Schadenverursacher keine Haftpflichtversicherung, die den Schaden abdeckt, und ist er auch sonst finanziell nicht in der Lage, für einen angerichteten Schaden aufzukommen, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre, muss der Geschädigte dennoch nicht unbedingt leer ausgehen.
Wer nämlich als Geschädigter eine Privathaftpflichtpolice hat, in der eine Forderungsausfalldeckung miteingeschlossen ist, erhält einen selbst erlittenen Schaden ersetzt, für den ein anderer haften müsste, dieser aber wegen fehlender Absicherung und Zahlungsunfähigkeit nicht dazu in der Lage ist. Diese Forderungsausfalldeckung kann in vielen Privathaftpflichtversicherungsverträgen optional mitversichert werden.
Insgesamt gilt: Jeder, der einen Weihnachtsmann oder Engel engagiert oder selbst als Himmelsbote bei anderen auftritt, sollte sich im Vorfeld über mögliche Haftungsrisiken informieren und prüfen, ob der bestehende Versicherungsschutz ausreichend ist. Entsprechende Informationen erhält man vom Versicherungsvermittler.