(verpd) Immer wieder kommt es vor, dass Unfälle durch Straßenschäden verursacht werden. Die Rechtsprechung belegt, dass nicht immer die Institution, die für die betreffende Straße zuständig ist, für derartige Unfallschäden haften muss.
Für die meisten Straßen sind hierzulande der Bund, die Länder oder die Kommunen zuständig. Diese sogenannten Straßenbaulastträger müssen im Rahmen ihrer bestehenden Verkehrssicherungs-Pflicht Verkehrsteilnehmer auf vorhandene Straßenschäden zum Beispiel durch eine entsprechende Beschilderung hinweisen oder größere Schäden umgehend beseitigen. Damit soll verhindert werden, dass ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.
Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Fußgänger oder Zweiradfahrer wegen eines tiefen Schlagloches stürzen und dabei Schäden und Verletzungen erleiden. Doch selbst, wer mit einem Auto über ein großes Schlagloch oder einen tiefen Riss im Fahrbahnbelag fährt, muss mitunter mit Schäden am Fahrzeug rechnen. Inwieweit der Straßenbaulastträger für solche Unfälle und deren Unfallfolgen haften muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie Gerichtsurteile belegen.
Aus der Verkehrssicherungs-Pflicht der Straßenbaulastträger ist laut Rechtsprechung nicht in jedem Fall abzuleiten, dass alle Straßen, selbst wenn es sich um Haupt- und andere viel befahrene Straßen handelt, immer in einem vollkommen gefahrlosen Zustand gehalten werden müssen.
Maßgebliche Kriterien, inwieweit ein Straßenbaulastträger für Unfallschäden durch Schlaglöcher und andere Fahrbahnmängel haften muss, sind insbesondere die regelmäßige Verkehrsdichte auf einer Straße, die Straßenart und das Ausmaß der Straßenschäden, wie diverse Gerichtsurteile belegen.
Sind beispielsweise auf einer wenig frequentierten Straße die Straßenschäden eindeutig von Weitem erkennbar, muss ein Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise entsprechend anpassen – selbst, wenn keine Warnhinweis-Schilder aufgestellt wurden.
Dies verdeutlichen beispielhaft Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 6/11), des Landgerichts (LG) Heidelberg (Az.: 5 O 269/10), des LG Coburg (21 O 795/06) und des LG Köln (Az.: 5 O 126/07).
Handelt es sich dagegen um eine viel befahrenen Straße wie Haupt-, Bundes-, Schnellstraße oder Autobahn, ist hier in erster Linie das Ausmaß der Straßenschäden maßgebend, inwieweit ein Straßenbaulastträger zur Haftung herangezogen werden kann.
Bei einer Schlaglochtiefe von 20 Zentimetern reicht es beispielsweise bei einer Straße mit einer üblicherweise hohen Verkehrsauslastung wie einer Haupt- und Bundesstraße nicht, wenn der Straßenbaulastträger nur Warnschilder aufstellt.
Bei solchen gravierenden Straßenschäden muss er sofort eine Reparatur veranlassen oder zumindest die Schadstelle für den Verkehr sperren, anderenfalls haftet er für mögliche Unfallschäden. Entsprechende Gerichtsurteile wie die des OLG Hamm (Az.: 11 U 52/12), des OLG Naumburg (Az.: 10 U 13/12), des OLG Koblenz (Az.: 12 U 1255/07 und des OLG Celle (Az.: 8 U 199/06) belegen dies.
Noch strenger ist die Verkehrssicherungs-Pflicht der Straßenbaulastträger in Bezug auf Autobahnen. Bei einer Autobahn darf der Straßenbaulastträger nicht abwarten, bis größere Fahrbahnschäden vorhanden sind, sondern muss die Verkehrsteilnehmer schon vor kleinen Straßenschäden wie Schlaglöchern mit zehn Zentimeter Tiefe zum Beispiel mit Hinweisschildern warnen. Dies verdeutlicht unter anderem das Urteil des LG Halle (Az.: 4 O 774/11).
Kam es aufgrund eines Unfalles infolge eines Straßenschadens zu Personen- oder Sachschäden, sollten die Betroffenen ihre Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeld-Forderungen umgehend beim zuständigen Straßenbaulastträger geltend machen.
Um Aussicht auf Erfolg zu haben, sind Beweise besonders wichtig, die zeigen, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat. Dementsprechend sollten die Art der Straßenschäden, die Verkehrsbeschilderung vor Ort und die entstandenen Fahrzeugschäden zur Beweissicherung fotografiert werden.
Das Ausmaß der Straßenschäden kann mit einem Foto, auf dem beispielsweise die Größe und Tiefe des unfallverursachenden Schlaglochs mithilfe eines Meterstabs oder eines anderen Gegenstandes ersichtlich sind, dokumentiert werden. Um aufzuzeigen, dass keine oder nur unzureichende Warnhinweise an der Gefahrenstelle waren, helfen Zeugenaussagen, ein Unfallbericht der Polizei und/oder eigene Fotos vom Unfallort weiter.
Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt die Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten, wenn man als Kfz-Fahrer seine Schadensersatz-Forderungen per Gericht einfordern muss und der Versicherer vorab eine Leistungszusage für den betreffenden Fall gegeben hat. Für Radfahrer und Fußgänger, die durch einen Straßenschaden verunfallen, bietet eine bestehende Privatrechtsschutz-Versicherung den entsprechenden Kostenschutz.
Stellt sich heraus, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflichten erfüllt hat und nicht für den Schaden haftet, erhält der Geschädigte keinen Ersatz für den erlittenen Schaden.
Wurde durch den Unfall das eigene Auto beschädigt, übernimmt in der Regel die eigene Vollkaskoversicherung – sofern dieser Versicherungsschutz besteht – den Schaden, abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung. Allerdings muss man im nächsten Jahr dann mit einer Erhöhung des Kfz-Versicherungsbeitrages rechnen, da es zu einer entsprechende Schlechterstellung des Vollkasko-Schadenfreiheits-Rabattes im darauffolgenden Jahr kommt.