(verpd) Der Regelungsbereich eines am rechten Fahrbahnrand aufgestellten Verkehrszeichens umfasst auch auf Autobahnen im Sinne einer gedachten quer verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 2 RBs 31/22).
Ein Autofahrer war 2020 auf einer Autobahn dabei geblitzt worden, als er statt der erlaubten 80 Kilometer pro Stunde nach Toleranzabzug knapp 60 Kilometer pro Stunde zu schnell unterwegs war. Vom zuständigen Amtsgericht wurde er daher zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Daraufhin legte der Mann beim Düsseldorfer Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde ein.
Dies begründete er damit, dass er das die Geschwindigkeit regelnde Schild zwar wahrgenommen habe. Da dieses aber nur am rechten Fahrbahnrand aufgestellt worden sei, habe er angenommen, dass es nur einen dort befindlichen Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen betraf. Diesen habe er nicht befahren und sei daher zu Unrecht verurteilt worden.
Doch dem wollte das Beschwerdegericht nicht folgen. Es wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass Verkehrszeichen gemäß Paragraf 39 Absatz 2 Satz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) regelmäßig rechts stehen. Nur Zeichen, die lediglich für einzelne markierte Fahrstreifen gelten würden, seien nicht rechts, sondern über diesen angebracht.
Ein rechts aufgestelltes Verkehrszeichen umfasse folglich sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung, und zwar im Sinne einer gedachten quer verlaufenden Linie. Der Beschwerdeführer sei daher vom Amtsgericht zu Recht zur Zahlung einer Geldbuße sowie einem Fahrverbot verurteilt worden.
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