SUV in Waschanlage beschädigt – kein Schadenersatz

(verpd) Kann der Betreiber einer Autowaschanlage nachweisen, dass sich ein Schaden am Fahrzeug eines Kunden trotz „pflichtgemäßer Sorgfalt“ nicht hat vermeiden lassen, ist er nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor (Az.: 4 O 50/21).

Der Besitzer eines SUV wollte sein Fahrzeug in einer automatischen Waschanlage reinigen lassen. Dabei wurde er von einem Mitarbeiter des Betreibers eingewiesen.

Aus unerklärlichen Gründen wurde das Auto kurz vor der ersten Waschrolle auf dem Förderband linksseitig leicht angehoben. Die Anlage wurde daraufhin sofort gestoppt. Nachdem auch ein zweiter Versuch, das Auto zu waschen, gescheitert war, wurde der Waschvorgang abgebrochen.

Reparaturkosten für Beschädigungen am SUV

Trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen waren im vorderen rechten Bereich des SUV Beschädigungen zu erkennen. Die Reparaturkosten, die wegen deren Beseitigung entstanden, wollte sich der Fahrzeughalter vom Betreiber der Waschanlage ersetzen lassen. Ohne Erfolg: Das schließlich mit dem Fall befasste Frankenthaler Landgericht hielt die Forderung für unbegründet.

Zwar spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Fehler einer Autowaschanlage beziehungsweise des Personals, wenn ein zu reinigendes Fahrzeug – außer, ein Kunde hat sich falsch verhalten oder sein Auto war defekt – beschädigt wird.

Könne der Anlagenbetreiber jedoch nachweisen, dass die Beschädigung nicht auf einen von ihm zu verantwortenden Fehler zurückzuführen ist, könne er nach Ansicht der Richter nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Keine Anhaltspunkte für ein Verschulden

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Waschstraße halbjährlich gewartet worden. Es habe außerdem täglich eine Sichtprüfung einschließlich einer Testwäsche stattgefunden, bei der ein Mitarbeiter der Anlage mitgelaufen sei und den Vorgang beobachtet habe. Dabei seien ebenso wenig Defekte der automatischen Waschanlage festgestellt worden wie unmittelbar nach der Beschädigung des SUV. Der Betrieb habe danach auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt werden können.

Die Richter sahen daher weder Anhaltspunkte für ein Verschulden noch für eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers. Sollte der SUV-Fahrer über keine Vollkaskoversicherung verfügen, muss der Kfz-Halter die Reparaturkosten seines Fahrzeugs selbst bezahlen. Eine Vollkaskoversicherung würde dagegen auch in so einem Fall, also wenn kein anderer für einen Unfallschaden am Kfz haftet, die Kosten zur Schadenbeseitigung abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen.

Wird ein Schaden über die Vollkasko abgewickelt, kommt es jedoch zu einer Höherstufung des Vollkasko-Schadenfreiheitsrabatts und damit zu einer Verteuerung der künftigen Vollkaskoprämien. Ob es sich im Schadenfall auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Daher kann es sinnvoll sein, den Rat des Kaskoversicherers oder des Versicherungs-Vermittlers diesbezüglich einzuholen.

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