Telefonische Krankschreibung bleibt vorerst weiter möglich

(verpd) In der Regel muss man als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zeitnah eine ärztliche Bestätigung vorlegen, wenn man krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Normalerweise muss ein Arzt den Patienten dazu persönlich untersucht haben. Aufgrund der Coronapandemie gibt es seit geraumer Zeit für alle, die an einer leichten Atemwegserkrankung leiden, eine temporär geltende Ausnahmeregelung, die eine telefonische Anamnese erlaubt. Diese wurde kürzlich verlängert.

Normalerweise ist für eine Krankschreibung eine körperliche Untersuchung des Patienten durch den Arzt notwendig. Im Rahmen der Coronapandemie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits im April 2020 beschlossen, dass es bei Personen mit einer leichten Atemwegserkrankung ausreicht, wenn ein Arzt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit dem Betroffenen telefoniert.

Diese temporäre Sonderregelung wurde bis auf eine kurze Unterbrechung seitdem immer wieder verlängert – vor Kurzem wieder bis 31. März 2023. Damit gilt weiterhin, dass Krankenversicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, nach einer telefonischen Anamnese bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden können.

Sonderregelung gilt bei Atemwegserkrankung

Konkret dürfen niedergelassene Ärzte nun mindestens bis Ende März 2023 nach einem Telefonat mit ihren Patienten entscheiden, ob sie sie wegen einer leichten Atemwegserkrankung bis zu sieben Tage krankschreiben. Auch eine telefonische Verlängerung der Krankschreibung auf weitere sieben Kalendertage ist, wie bereits bisher, möglich.

Seine Entscheidung begründet der G-BA damit, dass man mit der Maßnahme wegen der zu erwartende Grippe- und Erkältungssaison volle Wartezimmer verhindern will. Es sei wichtig, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen. Im Übrigen sei es schwer vorhersehbar, wie sich die Fallzahlen an Covid-19 Erkrankter in den kommenden Monaten entwickeln werden.

Durch die Maßnahme erhoffe man sich, Erkrankte vor zusätzlichen vermeidbaren Infektionen zu schützen. Informationen zu weiteren befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid 19 Pandemie sind auf dieser Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses zu finden.

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