Trunkenheitsfahrt: Alkoholische Pralinen als Ausrede ungeeignet

(verpd) Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte einen Autofahrer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Die Behauptung, Pralinen hätten zur Alkoholisierung geführt, wurde widerlegt. Das Gericht entschied, dass der Fahrer bewusst handelte, und entzog ihm die Fahrerlaubnis.

Ein Mann wurde in der Nacht des 28. Januar 2024 von Polizeibeamten kontrolliert, nachdem er eine rote Ampel überfahren hatte. Bei der Kontrolle wurde Alkoholgeruch festgestellt. Ein Atemalkoholtest ergab 1,32 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK). Laut seiner Aussage war er vor der Fahrt in einer Sauna gewesen, habe sich danach unwohl gefühlt und sei auf einen Parkplatz gefahren. Dort sei er von einem Pärchen angesprochen worden, das ihm mit einer Flüssigkeit gefüllte Pralinen anbot.

Davon habe er circa acht bis neun gegessen. Der Mann erklärte, er habe seit zehn Jahren keinen Alkohol mehr konsumiert, nachdem ihm im Jahr 2014 der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer bis 2022 entzogen wurde. Er könnte sich daher seine Alkoholisierung nur so erklären, dass die Pralinen mit Vodka gefüllt gewesen seien, da er keine Rumfüllung geschmeckt hätte. Er habe jedoch nicht bemerkt, dass es sich um Pralinen mit Alkohol handelte.

In einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt musste daraufhin geklärt werden, inwieweit dem Autofahrer hinsichtlich der festgestellten Alkoholisierung ein Verschulden im Sinne von Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

Warum Pralinen keine realistische Erklärung sind

Dass die BAK von 1,32 Promille durch den Konsum von Pralinen mit einer Alkoholfüllung versehentlich entstanden sein könnte, stand laut Gericht jedoch im Widerspruch zu den Beweisen. Eine Sachverständige erklärte in der Verhandlung nämlich, dass die beim Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration (BAK) mit dem Verzehr von Pralinen praktisch nicht erklärbar sei.

Basierend auf dem Körpergewicht des Angeklagten von etwa 85 Kilogramm hätte er dafür etwa 87 Gramm Alkohol zu sich nehmen müssen, was 109 Millilitern reinem Alkohol entspricht. „Bei Weinbrand würden sich Mengen von 181 ml (60-prozentiger Alkohol) beziehungsweise 272 ml (40-prozentiger Alkohol) ergeben. Es müsse somit 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Alkohols aufgenommen worden sein“, wie im Urteil zu lesen ist.

Um diese Menge zu erreichen, hätte er mindestens 132 handelsübliche alkoholhaltige Pralinen wie „Mon Chéri“ essen müssen. Selbst bei eigens hergestellten Pralinen mit hoher Alkoholkonzentration wäre es unrealistisch, diese Menge innerhalb kurzer Zeit zu konsumieren. Die Sachverständige führte aus, dass dies sowohl wegen der Menge als auch wegen der Sättigungsgrenze des Körpers kaum plausibel sei.

Daher war die Behauptung, die Alkoholisierung sei durch Pralinen verursacht worden, wissenschaftlich nicht haltbar. Zudem zeigte eine Begleitstoffanalyse, dass die konsumierten Alkoholarten mit Whisky, Weinbrand oder Vodka nicht übereinstimmten. Likör wäre jedoch möglich. Doch in dem Fall wäre die erforderliche Menge, um die festgestellte BAK zu erreichen, sogar noch höher.

Unglaubwürdige Schutzbehauptung

Das Gericht bewertete die Einlassungen des Angeklagten daher als unglaubwürdig. Nachdem der Mann zudem mehrere widersprüchliche Aussagen getroffen hatte, kam das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelte. Auch die Polizeibeamten konnten keine Hinweise auf einen Konsum von Pralinen bei der Kontrolle bestätigen.

Die Sachverständige betonte zudem, dass ein erfahrener Alkoholkonsument wie der Angeklagte den Alkoholgehalt von Pralinen hätte schmecken müssen. Angesichts seiner angeblich zehnjährigen Abstinenz sei es unplausibel, dass er den Alkoholgehalt nicht wahrnahm.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Die Kombination aus früherer Verurteilung, widersprüchlichen Aussagen und der ermittelten Alkoholmenge sprach eindeutig gegen Fahrlässigkeit. Der Versuch, die Tat mit Pralinen zu rechtfertigen, überzeugte nicht.

Das Gericht stützte sein Urteil (907 Cs 515 Js 19563/24) vom 29. August 2024 auf die §§ 69, 69a sowie 316 StGB (Strafgesetzbuch). Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt, basierend auf einem angenommenen Arbeitseinkommen von 2.700 Euro netto monatlich. Die Fahrerlaubnis wurde mit sofortiger Wirkung entzogen und eine Sperrfrist von insgesamt 18 Monaten, inklusive der vorläufigen Entziehung, verhängt.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular