(verpd) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung eines Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache kann nicht generell durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Das gilt zumindest für Fälle, in denen elementare Pflichten verletzt werden, so die Aussage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem veröffentlichten Urteil (2 U 28/21).
Eine Frau hatte als gewerbliche Stammkundin eines Mietwagenunternehmens für eine Woche ein Auto gemietet, das sie für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück benötigte. Bereits auf dem Hinweg sah sie sich dazu veranlasst, den Vermieter über Probleme mit der Schaltung des Pkw zu informieren. Wie sich herausstellte, war das aber nicht der einzige Mangel des Mietwagens.
Denn als die Frau auf der Rückfahrt von Berlin versuchte, die geöffnete linke Seitenscheibe hochzukurbeln und hierzu ihre linke Hand vom Steuer nahm, geriet das Auto unvermittelt ins Schleudern.
Gleichzeitig blockierte die Lenkung. Ein Gegensteuern war daher nicht möglich. Das Fahrzeug schaukelte sich schließlich auf, kippte auf die linke Seite und rutschte über den Fahrbahnrand auf eine Grünfläche. Bei dem Umkippen geriet der linke Arm der Betroffenen zwischen das geöffnete Fenster und die Fahrbahn. Er wurde abgetrennt und konnte nicht reimplantiert werden.
Wegen ihrer schweren Verletzung verklagte sie das Mietwagenunternehmen unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 120.000 Euro. Das hielt die Forderung für unbegründet. Denn die blockierte Lenkung sei auf einen Mangel des Pkw zurückzuführen, welchen es nicht zu vertreten habe.
Im Übrigen bestehe eine Haftungsverpflichtung gemäß Ziffer acht der Mietvertrags-Bedingungen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter, welche auf ein grobes Verschulden oder eine fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen seien. Von einem derartigen Verschulden oder einer Pflichtverletzung könne im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden.
Denn nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei das Kardangelenk unter der Lenksäule des Mietwagens bereits bei der Fertigung nicht richtig verbaut worden. Das Kreuzgelenk habe sich daher während der gesamten Laufleistung des Autos aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und sei dann plötzlich während der Fahrt der Frau herausgesprungen.
Dieser Darstellung der Unfallursache widersprach das Frankfurter Oberlandesgericht zwar nicht. Es gab der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Verletzten gleichwohl statt.
Grundsätzlich, so die Richter, hafte ein Vermieter einer Sache gemäß § 536 a Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, soweit sie bereits bei Vertragsabschluss bestanden.
Diese verschuldensunabhängige gesetzliche Haftung könne zwar durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Ein derartiger Ausschluss gelte aber nicht in Fällen der Verletzung einer sogenannten Kardinalpflicht.
Zu den Kardinalpflichten eines Fahrzeugvermieters gehöre es, den Mietern verkehrssichere Autos zur Verfügung zu stellen, bei denen insbesondere die Lenkung und die Bremsen funktionsfähig seien. Ein Mieter müsse sich nämlich darauf verlassen können, dass ihm ein verkehrstüchtiger Wagen überlassen wird, der frei von wesentlichen Mängeln ist, die eine erhebliche Gefahr darstellen könnten.
Diese Bedingungen habe das der Betroffenen vermietete Fahrzeug nachweislich nicht erfüllt. Das Mietwagenunternehmen sei daher dazu verpflichtet, für die Folgen ihrer bei dem Unfall erlittenen Schäden und Verletzungen aufzukommen. Als Schmerzensgeld hielten die Richter einen Betrag von 90.000 Euro für angemessen. Die Firma wurde außerdem dazu verurteilt, der Klägerin eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 160 Euro zu zahlen.
Ob das Schmerzensgeld und die monatliche Rente jedoch ausreichen, um die möglichen finanziellen Mehrkosten und auch die bisherigen und bleibenden Einkommensausfälle auszugleichen, bleibt fraglich.
Umso wichtiger ist es, als Unfallopfer – egal ob der Unfall durch Eigen- oder Fremdverschulden verursacht wurde – eine private Absicherung zu haben. Denn auch die Sozialversicherungen wie die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung gleichen die finanziellen Folgen, sofern überhaupt ein Leistungsanspruch besteht, nur eingeschränkt aus.
Sollten aufgrund einer bleibenden Behinderung Umbaumaßnahmen an der Wohnung notwendig werden, kann dies zum Beispiel mit einer in der privaten Unfallversicherung vereinbarten Invaliditätssumme finanziert werden.
Führt ein Unfall, aber auch eine Krankheit dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, lassen sich die dadurch verursachten Einkommenseinbußen durch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen. Ein Versicherungsexperte berät, wie eine bedarfsgerechte Absicherung erreicht wird.