Verkehrssünder beruft sich auf Augenblicksversagen

(verpd) Ein Fahrzeugführer, der mit seinem Auto im Bereich einer innerörtlich gelegenen Schule unterwegs ist, kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (3 ORbs 22/23).

Ein Mann war dabei geblitzt worden, als er im Bereich einer innerhalb eines Ortes gelegenen Schule nach Abzug eines Toleranzwerts mit 62 statt der dort erlaubten 30 Kilometer pro Stunde unterwegs war. Der Mann sollte daher nicht nur eine Geldbuße bezahlen, sondern auch für einen Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten.

Gegen Letzteres setzte er sich rechtlich zur Wehr. Sein Argument: Er habe das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung schlichtweg übersehen. Dabei habe es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Die Verhängung eines vorübergehenden Fahrverbots sei daher nicht gerechtfertigt.

Erwartbare Geschwindigkeitsbegrenzung

Dieser Argumentation schloss sich das Berliner Kammergericht nicht an. Schließlich habe der Kläger eingestanden, ihm sei bewusst gewesen, dass er mit seinem Auto im Bereich einer Schule unterwegs gewesen war. Dies spricht nach Ansicht des Gerichts eher gegen ein Augenblicksversagen. Denn in derartigen Bereichen müsse ein Kfz-Führer mit Geschwindigkeitsbegrenzungen rechnen.

Im Übrigen sei es als zweifelhaft anzusehen, ob sich ein Kraftfahrer, der nicht die innerörtlich üblicherweise geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 Kilometer pro Stunde einhält, auf ein Augenblicksversagen berufen könne. Im entschiedenen Fall sei die Begrenzung auch noch erheblich überschritten worden.

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