(verpd) Ein Unfallgeschädigter muss sich nur dann auf ein Mietwagenangebot des gegnerischen Kfz-Versicherers einlassen, wenn hinsichtlich der Konditionen eine Vergleichbarkeit mit dem von ihm bevorzugten Angebot besteht. Das hat das Landgericht Köln mit einem Urteil entschieden (11 S 104/19) und damit eine anderslautende Entscheidung des Kölner Amtsgerichts revidiert.
Ein Mann war mit seinem Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, ihm seine unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. Er lehnte es jedoch ab, die Mietwagenkosten für die Zeit, in der das Auto des Geschädigten in der Reparatur ist, in vollem Umfang zu übernehmen.
Das begründete der Kfz-Versicherer damit, dass sich der Geschädigte geweigert habe, sich auf ein deutlich günstigeres Mietwagenangebot eines überregional tätigen Mietwagenunternehmens, das der Versicherer ihm unterbreitet habe, einzulassen. Der Mann habe daher gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß Paragraf 254 Absatz 2 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verstoßen. Gegen diese Ablehnung des gegnerischen Kfz-Versicherers wehrte sich der Unfallgeschädigte und ging vor Gericht.
Der Argumentation des gegnerischen Kfz-Versicherers schloss sich jedoch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Amtsgericht an. Es wies die Klage des Geschädigten auf Zahlung des ihm vorenthaltenen Anteils an den Mietwagenkosten als unbegründet zurück. Das von dem Kläger in zweiter Instanz angerufene Kölner Landgericht sah dies jedoch anders und gab der Berufung des Unfallgeschädigten statt.
Nach Ansicht des Landgerichts war der Kläger nicht dazu verpflichtet, sich auf das preislich günstigere Angebot des überregionalen Anbieters verweisen zu lassen. Denn ein Verweis wäre nur dann möglich gewesen, wenn das Angebot mit dem des Unternehmens, das der Geschädigte ausgewählt hatte, vergleichbar gewesen wäre.
Das sei aber allein schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil das Angebot des vom gegnerischen Kfz-Versicherer vorgeschlagenen Mietwagenunternehmens eine Haftungsreduzierung für den Fall eines mit dem Mietwagen verursachten Unfalls von 332 Euro vorgesehen habe. Für das vom Kläger genutzte Fahrzeug habe die Selbstbeteiligung jedoch nur 150 Euro betragen.
Nach Meinung der Richter habe ein Geschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf einen Mietwagen mit einer niedrigen Selbstbeteiligung. Das gelte unabhängig davon, wie er sein eigenes Fahrzeug versichert habe.
Denn mit der Anmietung eines fremden Autos sei ein Geschädigter einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Denn habe es ein Eigentümer hinsichtlich seines eigenen Fahrzeugs noch weitgehend in der Hand, es nach einem Unfall nur provisorisch reparieren zu lassen oder es nicht repariert weiterzunutzen, müsse ein Mietwagenkunde in aller Regel in voller Höhe für eine fachgerechte Reparatur einstehen. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.
Tipp: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Rechtsschutzversicherer eine Leistungszusage gibt, die Anwalts- und Prozesskosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner beziehungsweise bei dessen Kfz-Versicherung. Der Versicherungsschutz gilt, sofern vereinbart, für alle auf den Versicherungsnehmer (Versicherungskunden) zugelassenen Kraftfahrzeuge und auch deren berechtigte Fahrer.