Vertragsabschluss: Einfache E-Mail reicht nicht als Beweis

(verpd) Allein die Tatsache, dass der Absender einer einfachen E-Mail beweisen kann, die E-Mail tatsächlich abgeschickt und auch keinen Hinweis auf eine erfolglose Zustellung erhalten zu haben, reicht nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock (7 U 2/24) nicht aus, um die Zustellung der E-Mail zu belegen.

Ein Unternehmen hatte behauptet, einem Kunden nach dessen telefonischer Anfrage per E-Mail einen Vertragsabschluss bestätigt zu haben. Der Vertrag sei auf diese Weise zustande gekommen.

Dem widersprach der Kunde. Er behauptete, die Firma lediglich wegen einer Preisanfrage telefonisch kontaktiert zu haben. Zu einem telefonischen Vertragsabschluss sei es nicht gekommen. Er habe auch keine entsprechende Bestätigung per E-Mail erhalten.

Unterschiedliche Behauptungen

Das Unternehmen bestand per Gerichtsklage auf die Erfüllung des angeblich abgeschlossenen Vertrages. Denn für die Annahme eines Anscheinsbeweises des Zugangs einer E-Mail reiche es, dass man die E-Mail nachweislich abgeschickt und auch keinen Hinweis auf eine erfolglose Zustellung erhalten habe („Mail delivery failed: returning message to sender“).

Zum Beweis des Gegenteils müsse der Beklagte gegebenenfalls seinen E-Mail-Verkehr innerhalb des infragestehenden Zeitraums offenlegen.

Kein Anscheinsbeweis

Dieser Argumentation schlossen sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Schwerin noch das von dem Kläger in Berufung angerufene Rostocker Oberlandesgericht an. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet.

Nach Ansicht beider Instanzen streitet für die Annahme, dass die einfache, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelte E-Mail den Beklagten tatsächlich erreicht hat, kein Anscheinsbeweis.

Kein ausreichender Nachweis

In der Regel sei zwar davon auszugehen, dass E-Mails unter den vom Kläger bewiesenen Bedingungen die Empfänger tatsächlich erreichen. Das reiche unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen jedoch nicht für den Nachweis einer Zustellung aus.

Der Kläger könne zum Beweis des Zugangs seiner E-Mail auch nicht verlangen, dass der Beklagte für den entsprechenden Zeitraum seine gesamten elektronischen Posteingänge offenlege. Denn auch in der analogen Welt könne in einem Zivilprozess für einen Zugangsnachweis nicht verlangt werden, dass Briefkästen oder Wohn- und Geschäftsräume eines vermeintlichen Empfängers umfassend auf einen bestimmten Posteingang durchforstet würden.

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