Verwahrentgelte: Sieg für Verbraucherschützer

(verpd) Geldinstitute dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen. Das gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich eine Kontoführungsgebühr erhoben wird, so das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22. Dezember 2021 (Az.: 12 O 34/21). Auch andere Gerichte urteilten entsprechend bei ähnlichen Streitfällen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) ist gegen die Volksbank Rhein-Lippe vor Gericht gezogen. Diese hatte für Neukunden ein Verwahrentgelt in Höhe von jährlich 0,5 Prozent für Einlagen von mehr als 10.000 Euro eingeführt.

Die entsprechende Klausel im Preisaushang des Geldinstituts hielten die Verbraucherschützer für rechtswidrig. Dem schloss sich das Düsseldorfer Landgericht an. Es gab der Klage des VZBV statt.

Kein Anspruch auf doppelte Gegenleistung

Nach Überzeugung der Richter darf eine Bank von ihren Kunden neben einer Kontoführungsgebühr kein zusätzliches Verwahrentgelt verlangen. Andernfalls müsste ein Kunde für eine einheitliche Leistung nämlich eine doppelte Gegenleistung erbringen. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Die Verwahrung von Kundengeldern gehöre zum Wesen eines Girovertrags. Es handele sich folglich nicht um eine zusätzliche Sonderleistung, welche ein Kunde annehmen könne oder nicht.

Damit der VZBV die Erstattung der rechtswidrig erhobenen Verwahrentgelte durchsetzen kann, wurde das Geldinstitut dazu verurteilt, ihm oder ersatzweise einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs die Personalien der betroffenen Kundinnen und Kunden sowie die jeweilige Höhe der bisher erhobenen Entgelte zu offenbaren. Daran, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht, ließ das Gericht keinen Zweifel.

Weitere ähnliche Entscheidungen

In einem weiteren vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall wurde die Sparkasse Köln-Bonn am 21. Dezember 2021 (Az.: 21 O 328/21) dazu verurteilt, den Verbraucherschützern die Abmahnkosten zu erstatten. Zu einer zusätzlichen Verurteilung kam es nach Angaben des VZBV hingegen nicht. Denn der Finanzdienstleister hatte die Klausel zum Verwahrentgelt aufgrund der Abmahnung bereits geändert und konnte sich im Prozess nicht mehr darauf berufen.

Nach Ansicht der Richter bestand daher keine Gefahr, dass das Geldinstitut die Klausel erneut verwenden werde, zumal die Sparkasse eingeräumt hatte, dass die strittige Klausel rechtlich problematisch sei. Das Berliner Landgericht hatte im Oktober letzten Jahres in einem vergleichbaren Fall ebenfalls entschieden, dass Geldinstitute für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte erheben dürfen.

Rechtslage muss noch grundsätzlich geklärt werden

Allerdings gab es auch ältere Gerichtsentscheide wie die des Landgerichtes Tübingen (Az.: 4 O 184/17) und des Landgerichts Leipzig (Az.: 5 O 640/20) die nur bei Bestandskunden (bestehenden Kontoverträgen), nicht jedoch bei Neukunden solche Verwahrzinsen als rechtswidrig einstuften.

David Bode, Rechtsreferent beim VZBV, ist überzeugt: „Mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen die Preisklauseln der Volksbank Rhein-Lippe ist uns ein weiterer Erfolg gelungen. Damit hat bereits das zweite Landgericht in unseren Verfahren entschieden, dass Banken für Guthaben auf Girokonten keine Strafzinsen berechnen dürfen. Die Urteile sind für uns aber nur ein Etappensieg. Wir wollen die Rechtslage grundsätzlich klären lassen und haben deshalb mehrere Banken an unterschiedlichen Gerichtsstandorten verklagt.“

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