(verpd) Viele Firmen möchten gerade zum Jahresende mit einem Betriebsfest, wie einer Weihnachtsfeier, ihre Mitarbeiter belohnen und zugleich den innerbetrieblichen Zusammenhalt stärken. Ein Mitarbeiter steht während eines solchen Events jedoch nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Eine betriebliche Veranstaltung muss laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) vier Voraussetzungen erfüllen, damit die Firmenmitarbeiter auf dem Event sowie auf dem Hin- und Rückweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Es muss sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln. Die Firma muss das Event mit dem Ziel durchführen, „das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern“.
Des Weiteren muss die Unternehmensleitung oder ein Beauftragter an der Veranstaltung teilnehmen. Außerdem muss die Teilnahme am Event allen Mitarbeitern der Firma offenstehen. Es spielt übrigens keine Rolle, wie viele Personen tatsächlich beim Firmenevent sind und ob die Veranstaltung auf dem Betriebsgelände, in einem Restaurant oder auch im Freien stattfindet.
Auch Veranstaltungen kleinerer Organisationseinheiten eines Betriebes, wie eine Feier einer Abteilung, fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz, sofern sie in Übereinstimmung mit der Unternehmensleitung abgehalten werden
In dem Fall muss ein solches Event allen Beschäftigten der Organisationseinheit offenstehen. Die Teilnahme der Unternehmensleitung ist nicht zwingend erforderlich, wenn zumindest die Leitung des jeweiligen Firmenbereichs wie zum Beispiel die Abteilungsleitung anwesend ist.
Trifft eines dieser Kriterien nicht zu, besteht kein gesetzlicher Unfallschutz, wenn ein Firmenmitarbeiter während des Events oder auf dem Hin- oder Rückweg verunfallt. Nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind demnach Veranstaltungen unter Kollegen ohne Zustimmung der Unternehmensleitung, die von einzelnen Firmenmitarbeitern für einen bestimmten Kollegenkreis veranstaltet werden.
Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es zum Beispiel für Unfälle auf Feiern, zu denen Beschäftigte ihre Kollegen im Rahmen eines Geburtstags oder einer Beförderung eingeladen haben, selbst wenn das Event mit Zustimmung des Arbeitgebers in den Firmenräumen stattfindet. In dem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Veranstaltung des Arbeitgebers, sondern eines Mitarbeiters.
Doch selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gilt der gesetzliche Unfallschutz nicht für alle Veranstaltungsteilnehmer. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährleistet auf einem Firmenevent nämlich nur eine Absicherung für die Arbeitnehmer der veranstaltenden Firma, nicht aber für sonstige Gäste wie Firmenkunden, Ehepartner der Beschäftigten sowie ehemalige beziehungsweise pensionierte Arbeitnehmer.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet zudem nicht, wenn ein Firmenmitarbeiter während der Veranstaltung oder auch auf dem Hin- oder Rückweg dorthin aufgrund eines übermäßigen Alkoholgenusses einen Unfall selbst verursacht hat. Ebenfalls kein gesetzlicher Unfallschutz besteht, wenn Mitarbeiter vom eigentlichen Veranstaltungsprogramm der Firma abweichen, um eigenen Aktivitäten nachzugehen, und dabei verunfallen.
Wie die Regelungen zeigen, ist der gesetzliche Unfallschutz lückenhaft. Er gilt beispielsweise nicht bei Freizeitunfällen und auch nicht, wenn man auf der Geburtstagsfeier eines Kollegen in den Betriebsräumen verunfallt. Doch selbst wenn ein Anspruch auf gesetzliche Unfallleistungen wie die Zahlung einer Unfallrente besteht, reichen diese zuzüglich der Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht aus, um unfallbedingte finanzielle Einbußen auszugleichen.
Einen Rundumschutz, um einen fehlenden wie auch einen unzureichenden gesetzlichen Unfallschutz auszugleichen, bietet dagegen die private Versicherungswirtschaft. So gilt eine private Unfallversicherung zum Beispiel im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung weltweit und rund um die Uhr, also nicht nur bei Berufs-, sondern auch bei Freizeitunfällen.
Die Höhe der vom Versicherer im Invaliditätsfall an den Versicherten zu zahlenden Kapitalsumme oder/und Rentenleistung kann bei einer solchen privaten Unfallpolice frei vereinbart werden. Wer zudem eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung hat, verringert das Risiko von dauerhaften Einkommenseinbußen, falls man unfall- oder krankheitsbedingt auf unbestimmte Zeit seinem Beruf oder irgendeinem anderen Job nicht mehr nachgehen kann.