Vorsicht bei Medikamenteneinnahme als Autofahrer

(verpd) Sowohl rezeptpflichtige als auch rezeptfreie Medikamente können unerwünschte Nebenwirkungen haben, die das Reaktionsvermögen herabsetzen oder die Fahrtüchtigkeit auf andere Weise beeinträchtigen. Es ist deshalb unerlässlich, die Hinweise des Arztes oder die Angaben auf dem Beipackzettel zu beachten, bevor man sich hinters Steuer setzt. Andernfalls drohen nicht nur Unfälle, sondern auch rechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen, der Entzug des Führerscheins und Fahrverbote.

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR) warnt, dass etwa 2.800 der insgesamt 104.000 in Deutschland zugelassenen Medikamente negative Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit haben können. Dazu zählen sowohl verschreibungspflichtige als auch frei verkäufliche Präparate.

Diese Medikamente können beispielsweise die Reaktionsfähigkeit verringern, zu Fehleinschätzungen von Gefahrensituationen führen oder Müdigkeit verursachen. In manchen Fällen kann es sogar zu aggressivem Fahrverhalten kommen.

Nicht jedes Erkältungsmittel eignet sich für Autofahrer

Selbst Arzneimittel gegen Erkältungssymptome wie Hustensäfte oder Nasensprays können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Präparate Inhaltsstoffe wie Codein oder Koffein enthalten. Auch Augentropfen können, je nach Wirkstoff, das Sehvermögen beeinflussen und damit das Unfallrisiko erhöhen.

Wer nach einem ambulanten Eingriff, bei dem eine Narkose verabreicht wurde, wieder ein Fahrzeug führen möchte, sollte mindestens 24 Stunden warten. Bei einer lokalen Betäubung, beispielsweise im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung oder einer Augenuntersuchung, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Hier sollte immer der Arzt befragt werden, ab wann das Führen eines Fahrzeugs wieder unbedenklich ist.

Unbedingt den Beipackzettel beachten

Grundsätzlich gilt, wer Medikamente benötigt und dennoch ein Kraftfahrzeug fahren möchte, sollte auf entsprechende Informationen auf dem Medikamentenbeipackzettel achten oder den Arzt oder Apotheker nach entsprechenden Neben- oder Wechselwirkungen fragen.

Dies gilt insbesondere für die Einnahme von Schlaf- oder Beruhigungsmitteln, Schmerzmitteln, Antidepressiva, Antiallergika sowie Neuroleptika zur Behandlung von Psychosen und Schizophrenien oder Arzneien gegen Diabetes, Bluthochdruck, Magen-Darm- oder Herzerkrankungen.

Es gibt jedoch auch Erkrankungen, bei denen die Einnahme von Medikamenten für die Fahrtüchtigkeit unerlässlich ist. Dies betrifft vor allem chronische Erkrankungen wie Diabetes, Bluthochdruck oder auch chronische Schmerzen. In solchen Fällen ist es wichtig, die Medikamente regelmäßig einzunehmen, da das plötzliche Absetzen zu gefährlichen Symptomen führen und die Fahrtüchtigkeit stark beeinträchtigen kann.

Umfassende Informationen zur Medikamenteneinnahme als Autofahrer enthält das Webportal des DVR.

Rechtliche Konsequenzen bei eingeschränkter Fahrtüchtigkeit

Wer unter dem Einfluss von Medikamenten steht, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, und dennoch ein Fahrzeug führt, muss mit ähnlichen Strafen wie bei einer Trunkenheitsfahrt rechnen. Dazu gehören Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und der Entzug der Fahrerlaubnis. Verursacht der Fahrer unter dem Einfluss von Medikamenten einen Unfall, kann dies als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden, was im schlimmsten Fall zu einer Gefängnisstrafe führen kann.

Auch die Kfz-Versicherung kann in einem solchen Fall den Fahrer in Regress nehmen. Das bedeutet, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu 5.000 Euro vom Fahrer zurückfordern kann, um die Schäden des Unfallgegners zu regulieren. Eine Kaskoversicherung wird möglicherweise ebenfalls nur anteilig oder gar nicht für den Schaden am eigenen Fahrzeug aufkommen.

In vielen Kfz-Versicherungspolicen besteht jedoch die Möglichkeit, vertraglich einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu vereinbaren – mit Ausnahme von Unfällen, die durch Alkohol- oder Drogenkonsum verursacht wurden. Bei einem solchen Verzicht entstehen auch bei grob fahrlässigen Unfällen keine nachteiligen Konsequenzen für die Schadenregulierung durch die Kaskoversicherung.

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