(verpd) Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist eine wesentliche Maßnahme, um im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sicherzustellen, dass bestimmte Angelegenheiten nach den persönlichen Wünschen geregelt werden. Damit erspart man sich und seinen Angehörigen die Unsicherheit und mögliche Konflikte, die eine gerichtliche Betreuungsbestellung mit sich bringen kann. Zumal auch ein Fremder als Betreuer eingesetzt werden kann. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.
Kann ein Erwachsener aufgrund seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, müssen Entscheidungen von einer anderen Person getroffen werden. Ist keine Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht vorhanden, entscheidet in der Regel ein Betreuungsgericht, wer als Betreuer eingesetzt wird.
Dies kann ein Angehöriger, aber auch eine fremde Person sein. Der Betreuer übernimmt dann die notwendigen Entscheidungen für den handlungs- oder geschäftsunfähigen Betroffenen. Der gerichtlich bestellte Betreuer erhält, je nach gerichtlicher Festlegung, unter anderem die Befugnis, über medizinische Behandlungen, die Unterbringung in einem Pflegeheim sowie über die Verwaltung von Eigentum und Vermögen zu entscheiden.
Selbst ein Ehepartner darf ohne eine entsprechende Vollmacht ausschließlich in medizinischen Notfällen und auch nur für maximal sechs Monate Entscheidungen treffen. Danach ist ein gerichtlich bestellter Betreuer erforderlich. Diese gesetzliche Regelung verdeutlicht, wie wichtig eine entsprechende Vollmacht ist, um die eigenen Wünsche durchzusetzen und den Ehepartner langfristig zu entlasten.
Eine Vorsorgevollmacht kann sehr umfassend sein und sollte daher mit Sorgfalt erstellt werden. Jeder kann damit im Voraus schriftlich festlegen, wer im Bedarfsfall als Betreuer oder Bevollmächtigter für einzelne oder alle Bereiche eingesetzt werden soll und/oder wie in bestimmten Situationen zu handeln ist.
Liegt für den betroffenen Bereich eine Vorsorgevollmacht vor, wird kein anderer Betreuer mehr vom Gericht bestimmt. Der in einer Vorsorgevollmacht festgelegte Bevollmächtigte ist im Bedarfsfall sofort handlungsfähig und wird im Gegensatz zu einem gerichtlich bestellten Betreuer bei den meisten Entscheidungen nicht vom Gericht beaufsichtigt.
Man kann zum Beispiel einen oder auch mehrere Bevollmächtigte für folgende Bereiche insgesamt oder im Einzelnen benennen:
Die Vorsorgevollmacht basiert auf den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 1820 BGB kann durch eine Vorsorgevollmacht eine gerichtliche Betreuung nach § 1814 BGB vermieden werden. Für die meisten Bereiche genügt es, wenn die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst und mit Angaben des Ortes, des Datums und einer vollständigen eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers versehen ist.
Für Immobilien- und Grundstücksgeschäfte ist eine notariell beurkundete oder eine durch die örtliche Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig, um rechtskräftig zu sein. Wer möchte, dass die Vollmacht hinsichtlich Immobilienangelegenheiten auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig bleibt, benötigt eine notarielle Beurkundung, denn hier reicht die Beglaubigung nicht aus.
Auch einige Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht nur, wenn sie notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt ist. Um solche Probleme zu umgehen, empfiehlt es sich, für Vermögens- und Bankangelegenheiten eine gesonderte Konto- und Depotvollmacht auszustellen, die keiner notariellen Beglaubigung bedarf. Ein entsprechender Vordruck ist in der Regel beim jeweiligen Geldinstitut erhältlich.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist der darin genannte Bevollmächtigte sofort berechtigt, Entscheidungen in den für ihn festgelegten Bereichen zu treffen – und zwar ohne, dass ein Gericht dies bestimmt und auch ohne, dass eine Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers besteht. Daher sollte man nur Personen als Bevollmächtigte angeben, denen man uneingeschränkt vertraut.
Ein Bevollmächtigter kann jedoch nur handeln, wenn er die originale Vorsorgevollmacht hat. Daher sollte man sorgfältig überlegen, wo diese aufbewahrt wird. Eine Möglichkeit ist, die Vorsorgevollmacht direkt beim Bevollmächtigten zu hinterlegen. Dabei sollte jedoch zuvor geklärt werden, dass diese nur im tatsächlichen Vorsorgefall genutzt wird.
Alternativ kann die Vollmacht beim Vollmachtgeber bleiben, jedoch an einem Ort, der dem Bevollmächtigten bekannt ist und auf den er im Ernstfall Zugriff hat. Falls die Vollmacht bei einem Notar oder Anwalt erstellt wurde, kann sie dort hinterlegt werden.
Wer sicherstellen will, dass die entsprechenden Stellen im Ernstfall über das Bestehen einer Vollmacht informiert werden, kann diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr ab 20 Euro registrieren lassen. Möglich ist eine Registrierung von privaten sowie notariell erstellten Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und/oder Patientenverfügungen.
So können zum Beispiel Betreuungsgerichte und Ärzte im Notfall, etwa wenn eine medizinische Entscheidung getroffen werden muss und der Patient nicht ansprechbar ist, ermitteln, ob eine Vollmacht vorliegt und wer der bevollmächtigte Ansprechpartner ist.
Weiterführende Informationen und Formulare zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht enthalten die Webportale des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), der Landesregierungen sowie des Zentralen Vorsorgeregisters. So ist beispielsweise im Webauftritt des BMJ unter anderem ein Musterformular für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sowie eine umfassende Broschüre mit dem Titel „Betreuungsrecht“ online abrufbar.
Ferner stellt das Bayerische Staatsministerium der Justiz detaillierte Informationen und Vordrucke zur Vorsorgevollmacht, aber auch zur Patienten- und Betreuungsverfügung in den herunterladbaren Ratgebern „Der große Vorsorgeberater“ und „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ zur Verfügung.